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Steuern & Recht
22. Januar 2019
Betriebshaftpflicht zahlt für in Privatkeller verendete Kois

Betriebshaftpflicht zahlt für in Privatkeller verendete Kois

Der Wiedereinschluss in der von einer GmbH genommenen Haftpflichtversicherung kann dahin auszulegen sein, dass Deckungsschutz besteht, wenn ein einfacher Betriebsangehöriger dem Geschäftsführer einen Sachschaden zufügt. Das hat das OLG Hamm entschieden. Es ging um den Verlust von Kois.

Wenn ein einfacher Betriebsangehöriger dem GmbH-Geschäftsführer einen Sachschaden zufügt, kann im Rahmen des Wiedereinschlusses in der von der GmbH genommenen Haftpflichtversicherung für gegenseitige gesetzliche Haftpflichtansprüche Deckungsschutz bestehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Mitarbeiter lässt Wasserbecken mit Kois leerlaufen

Im konkreten Fall ging es um Kois, die im Privatkeller eines Geschäftsführers verendeten. In einem Lagerraum befand sich ein im Eigentum des Geschäftsführers der Klägerin stehendes Quarantänebecken mit 8.000 Litern Wasser und mit Koikarpfen, da der Fischteich repariert wurde. Ein Mitarbeiter des versicherten Unternehmens ging in den Keller, um dort lagernde Materialien des Unternehmens zu holen. Dabei hatte er die Wasserzufuhr zu dem Wasserbecken abgestellt und den Entleerungshahn geöffnet, weil ihm der Wasserstand zu hoch erschien und das Becken seiner Meinung nach überzulaufen drohte.

Der Mitarbeiter wollte dadurch die Gegenstände des Unternehmens schützen. Bei Verlassen des Kellers vergaß er den Entleerungshahn wieder zu schließen, sodass das Becken komplett leer lief. Die Kois verendeten und es entstand ein Schaden von mindestens 25.000 Euro.

Betriebshaftpflicht zahlt wenn im Interesse des Unternehmens gehandelt wird

Das Gericht entschied, dass der Wert der Kois durch eine Betriebshaftpflichtversicherung zu ersetzen sei. Der Mitarbeiter hatte als Betriebsangehöriger der Klägerin und in dienstlicher Verrichtung einen Schaden verursacht. Für die Betriebszugehörigkeit genügt es, dass der mitversicherte Betriebsangehörige mit seinem Handeln dem Interesse des Unternehmens dienen wollte. Dies war hier der Fall. Die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Geschäftsführers gegen den Mitarbeiter sind in den Versicherungsschutz wieder eingeschlossen.

Gegenseitige Haftpflichtansprüche zwischen Betriebsangehörigen sowie deren Angehörigen wegen Personen- oder Sachschäden, wenn der Betriebsangehörige für das den Anspruch auslösende Ereignis im Betrieb keine Verantwortung zu tragen hat, sind eingeschlossen. Außerdem seien Sachschäden von mehr als 100 Euro eingeschlossen. (tos)

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.11.2018, Az.: 20 U 107/17