AssCompact suche
Home
Management & Wissen
21. Februar 2017
Bewertungsportal für Autofahrer beanstandet

Bewertungsportal für Autofahrer beanstandet

Im Internet darf das Verhalten von Fahrern im Straßenverkehr künftig nicht mehr unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht Köln monierte bei einem Bewertungsportal die Prangerwirkung für Fahrer. Die Betreiberin der Webseite hatte vor Gericht gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung geklagt.

Beurteilen die Nutzer eines Bewertungsportals das Fahrverhalten anderer Personen im Internet, dürfen sie künftig nicht mehr das Kfz-Kennzeichen angeben. Dies stelle einzelne Fahrer an den Pranger, so die Begründung des Verwaltungsgerichts Köln. Die Betreiberin der Internetseite hatte vor dem VG Köln gegen eine Anordnung des Datenschutzbeauftragten für das Land Nordrhein-Westfalen geklagt. In seinem Urteil vom 16.02.2017 erachtete das Gericht diese Anordnung nun für rechtmäßig und wies die Klage der Portalbetreiberin ab. Um die Prangerwirkung zu verhindern, hatte der beklagte Datenschutzbeauftragte der Portalbetreiberin im Vorfeld Änderungen der Internetseite auferlegt. Demnach sollten nur noch Fahrzeughalter, die nach bestimmten Vorgaben registriert sind, Bewertungen zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen einsehen können. Diese Veränderungen wollte die Portalbetreiberin nicht umsetzen und zog vor Gericht.

Bislang konnten die Nutzer des Portals das Fahrverhalten von anderen nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten und dabei das Kfz-Kennzeichen angeben. Die bewerteten Fahrer erhielten für jeden Nutzer sichtbare Schulnoten. Mit dem Portal wolle die Klägerin einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten und Autofahrer dazu anregen, die eigene Fahrweise zu ändern. Wie das Gericht ausführte, seien die auf dem Portal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen. Mit verhältnismäßigem Aufwand könnten die jeweiligen Fahrer bzw. Fahrzeughalter von der Seitenbetreiberin und auch Portalnutzern ermittelt werden. Hier überwiege der Datenschutz gegenüber dem Informationsinteresse der Nutzer. (tk)