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Steuern & Recht
15. Januar 2015
BFH entscheidet zum Verzicht auf Teilzahlungen in der LV

BFH entscheidet zum Verzicht auf Teilzahlungen in der LV

Verzichtet ein Versicherungsnehmer auf Teilzahlungen im Rahmen einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung, ist kein Zufluss steuerbarer Einnahmen aus Kapitalvermögen gegeben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil klargestellt.

Im Streitfall hatte ein Versicherungsnehmer eine darlehensfinanzierte Kapitallebensversicherung gegen Einmalzahlung abgeschlossen. Auf die vereinbarten regelmäßigen vierteljährlichen Auszahlungen verzichtete der Versicherungsnehmer. In seiner Einkommensteuererklärung hat der Versicherungsnehmer die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen und Gebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht. Dies lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht entschied hingegen, dass die Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung unter Berücksichtigung der vierteljährlichen Auszahlung geltend gemacht werden dürfen. Diese seien als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu werten. Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht gefolgt. So sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH Einnahmen nur zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich darüber verfügen kann. Dies sei im konkreten Fall nicht der Fall gewesen. (kb)

BFH, Urteil vom 16.09.2014, Az.: VIII R 15/13