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Steuern & Recht
28. April 2015
BGH: Entscheidung zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen

BGH: Entscheidung zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer aktuellen Entscheidung erneut mit den Pflichten von Banken zu beschäftigen, die eigene Zinssatz-Swap-Verträge empfehlen und hatte auch im aktuellen Fall die grundsätzliche Verpflichtung über den anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären betont.

Im Streitfall haben die Klägerin – eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen – und die Rechtsvorgängerin der Beklagten – eine Landesbank – in den Jahren 2006 bis 2008 auf der Grundlage eines im April 2006 vereinbarten und von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes erarbeiteten Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte verschiedene Zinssatz-Swap-Verträge geschlossen. Die insgesamt vier Swap-Verträge hatten bei Vertragsschluss für die Klägerin einen anfänglichen negativen Marktwert.

Grundsätzliche Verpflichtung, über negativen Marktwert aufzuklären

Der Bundesgerichtshof (BGH), der an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zu einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag angeknüpft hat (Urteil vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10), hat in seinem aktuellen Urteil bekräftigt, dass eine Bank, die zu einem eigenen Zinssatz-Swap-Vertrag rät, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts grundsätzlich verpflichtet sei, den Kunden über das Einpreisen ihrer Kosten und ihres Netto-Gewinns, das heißt über das Einstrukturieren eines anfänglichen negativen Marktwertes, aufzuklären. Die Begründung: Das Einpreisen des anfänglichen negativen Marktwertes könne der Kunde, der davon ausgeht, die Bank verdiene ausschließlich bei einem ihr günstigen Verlauf der Zinswette in Höhe der Zinsdifferenz, nicht erkennen. Das gelte unabhängig von der konkreten Gestaltung der Bedingungen des Swap-Vertrages.

Auch über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes ist zu informieren

Die Komplexität des Swap-Vertrages sei kein Kriterium, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufklärungspflicht entscheidet, so dass die im Jahr 2011 entwickelte Rechtsprechung nicht nur den CMS Spread Ladder Swap-Vertrag, sondern grundsätzlich alle Swap-Verträge betrifft. Die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert umfasse, so der BGH, die Verpflichtung zur Information auch über seine Höhe. Nur bei Kenntnis auch der Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes könne der Kunde das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrages richtig einschätzen.

Der BGH hat im Anschluss an seine im Jahr 2011 gefällte Entscheidung auch bestätigt, dass die Bank nicht über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären muss, wenn der Swap-Vertrag der Absicherung gegenläufiger Zins- oder Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dient. Zudem hat der BGH deutlich gemacht, dass der Umstand, dass die Klägerin andere für sie günstig verlaufene Zinssatz-Swap-Verträge unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Beratungspflichten nicht rückabwickeln wolle, zwar ein Indiz dafür sein kann, dass sie die streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträge auch in Kenntnis der Höhe eines eingepreisten anfänglichen negativen Marktwertes abgeschlossen hätte. Ist aber die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens der Klägerin trotz dieses und etwaiger sonstiger Indizien nicht widerlegt, können Vorteile, die die Klägerin aus anderen Zinssatz-Swap-Verträgen mit der Beklagten gezogen hat, im Zuge der Vorteilsausgleichung keine Berücksichtigung finden.

Neue Verhandlung und Entscheidung beim Berufungsgericht

Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen haben. (kb)

BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az.: XI ZR 378/13, Pressemitteilung vom 28.04.2015