AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
13. Januar 2017
BGH fällt Urteil zu Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen

BGH fällt Urteil zu Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen

Ein einzelner Wohnungseigentümer darf in einem gemeinschaftlichen Treppenhaus auch dann nicht eigenständig einen Personenaufzug einbauen, wenn er die Kosten dafür selbst trägt. Das gilt selbst für den Fall, dass er die Wohnung ohne Hilfe nicht mehr erreichen kann, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der BGH hat entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer in einem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Aufzug auf eigene Kosten einbauen darf, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt selbst dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.

Klage auf Duldung bei Eigenfinanzierung

Im konkreten Fall besteht die Wohnanlage aus zwei Wohnblöcken mit je vier Hauseingängen. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im fünften Obergeschoss sowie einer vermieteten Wohnung im Erdgeschoss. Der Kläger hat zunächst gemeinsam mit anderen Eigentümern in der Eigentümerversammlung beantragt, einen geräuscharmen und energieeffizienten Personenaufzug in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses auf eigene Kosten einzubauen. Dieser Antrag fand aber keine Mehrheit. Er klagte daraufhin eine Duldung des Einbaus auf eigene Kosten ein.

Einfachere Alternativen ausreichend

Der BGH hat die Klage nun abgewiesen. Neben dem Grundrecht auf Eigentum, auf das sich jede der Parteien berufen kann, sei auf Seiten des Klägers zwar Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dafür reiche aber die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe aus. Ein Personenaufzugs ist dem BGH zufolge hingegen nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar und verengt in aller Regel den Platz im Treppenhaus.

Erhöhte Haftungsrisiken möglich

Darüber hinaus könne die private Verkehrssicherungspflicht im Falle eines Aufzugs Haftungsrisiken für die übrigen Wohnungseigentümer mit sich bringen. Die Klage ist laut dem BGH aber auch deshalb abzuweisen, weil der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen soll. Ihnen wird somit ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Hierfür bedarf es aber einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Die übrigen Wohnungseigentümer würden schließlich vom Gebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Treppenhauses ausgeschlossen.

BGH, Urteil vom 13.01.2017, Az.: V ZR 96/16