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Steuern & Recht
6. Mai 2015
BGH fällt Urteil zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen

BGH fällt Urteil zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen

Die Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit einer der Darlehenstilgung dienenden Kapitallebensversicherung ist kein verbundenes Geschäft. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf die Rückabwicklung von Darlehensverträgen ein aktuelles Urteil gefällt. Im zugrundeliegenden Streit schloss die Klägerin im Oktober 2002 einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen, das am Ende der Laufzeit über eine daneben abgeschlossene Lebensversicherung getilgt werden sollte. Sie strebte von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrags unter Einbeziehung einer tilgungsersetzenden Kapitallebensversicherung. Die Rechte aus der Lebensversicherung trat die Klägerin zur Sicherheit an die Darlehensgeberin ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.04.2011 sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten widerrufen und widerrief ihre Vertragserklärung aus dem Versicherungsvertrag.

Überwiegend stattgegeben

Das Landgericht hat der auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichteten Klage überwiegend stattgeben und festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sich der Darlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin über ihr erstinstanzliches Begehren hinaus die Feststellung begehrt, die Beklagte sei auch zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags verpflichtet, und die Rückerstattung der auf das Darlehen gezahlten Zinsraten sowie der geleisteten Lebensversicherungsprämien verlangt. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Keine verbundenen Verträge

Laut dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist ein endfälliger Darlehensvertrag und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB. Zumindest wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. Diese Vorschrift setze voraus, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und dass beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wird die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert, fehle bereits die erste der beiden Voraussetzungen. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB nicht erfasst. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass in diesem Fall auch eine analoge Anwendung von § 358 BGB nicht in Betracht kommt. (mh)

Urteil vom 05.05.2015 – XI ZR 406/13