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Steuern & Recht
27. Juni 2018
BGH: Kürzung von Bewertungsreserven verfassungskonform

BGH: Kürzung von Bewertungsreserven verfassungskonform

Der BGH hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven in LVRG und VVG nicht verfassungswidrig ist. Lebensversicherern bleibt es damit erlaubt, Bewertungsreserven zu kürzen. Geklagt hatte der Bund der Versicherten (BdV).

Eigentlich sollte die Entscheidung schon vor 14 Tagen fallen, doch hatte der BGH diese auf den 27.06.2018. verschoben. Nun hat der BGH entschieden, dass die Kürzung von Bewertungsreserven nicht verfassungswidrig ist. Gleichwohl hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht, dem Landgericht Düsseldorf, zurückverwiesen.

Klage um Vertrag mit Ablauf im Jahr 2014

Bei der Klage geht es um einen Vertrag bei der ehemaligen Victoria Lebensversicherung. Dieser bestand von September 1999 bis zum planmäßigen Ende im Jahr 2014. Dem Versicherungsnehmer wurde zunächst vor Vertragsablauf eine Versicherungsleistung in Höhe von 50.274,17 Euro angekündigt, wovon auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2.821,35 entfielen. Das entsprechende Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Höhe der anteiligen Bewertungsreserven zum Ablauftermin noch Änderungen unterliegen könne. So war es dann auch, dem Versicherungsnehmer wurden schließlich nur Bewertungsreserven in Höhe von 148,95 Euro zugesprochen. Zur Zahlung des Differenzbetrags von 2.672,40 klagte der BdV, an den der Vertrag mittlerweile abgetreten wurde, gegen den Versicherer. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, woraufhin der BdV in Revision ging.

Zum Hintergrund

Mit der Reform des LVRG wurde festgelegt, dass Versicherer Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit berücksichtigen dürfen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Versicherer ihre Garantieversprechen im Niedrigzinsumfeld einhalten können. Geschützt werden sollen damit auch die Versicherten, die weiter im Kollektiv bleiben. Darin sieht der BGH keine Verfassungswidrigkeit. In seinem jetzigen Beschluss hält der BGH fest, dass zudem verschiedene Maßnahmen getroffen wurden, die wiederum einen Interessensausgleich schaffen würden, da von diesen auch die Versicherungsnehmer profitierten.

Dass der Fall an das Landgericht zurückverwiesen wurde, liegt daran, dass dort keine Feststellungen zu der Frage getroffen wurden, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung der Bewertungsreserven wegen eines Sicherungsbedarfs des Versicherers bestanden haben. Das muss nun nachgeholt werden. (bh)

BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az.: IV ZR 201/17