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Steuern & Recht
9. Januar 2018
BGH fällt Grundsatzurteil zur Auslegung von „bisheriger Lebensstellung“

BGH fällt Grundsatzurteil zur Auslegung von „bisheriger Lebensstellung“

Bei den Bedingungen von Berufsunfähigkeitsversicherungen legen Versicherungen und Versicherte den Begriff der bisherigen Lebensstellung oftmals verschieden aus. Der Bundesgerichtshof hat hierzu erneut ein Urteil gefällt.

In der Auslegungsfrage der bisherigen Lebensstellungen sind sich Versicherungen und Versicherte nicht immer einig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, wie der Begriff im Rahmen der Verweisung bei BU-Verträgen auszulegen ist. Um verweisen zu können, muss die neue Tätigkeit auch der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Im Streitfall war in den Bedingungen der BU-Zusatzversicherung des Versicherten unter § 2 vermerkt:

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Zulässigkeit der Verweisung

Ausgebildet war der Mann als Landmaschinenmechaniker, arbeitete danach jedoch als Hufschmied. Durch chronische Lendenwirbel- und Schultergelenksbeschwerden war ihm 2012 das Ausüben der Hufschmiedtätigkeit nicht mehr möglich, sodass er seitdem als Maschinenführer und später als Lagerist tätig war. Nach Ansicht der Versicherung war eine Verweisung auf die Tätigkeit als Maschinenführers möglich, sodass die Versicherungsleistung nicht erbracht werden musste. Dagegen reichte der Mann Klage ein.

Die richterliche Entscheidung des OLG

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein wies die Klage mit der Begründung ab, die Verweisung auf den Beruf des Maschinenführers sei zulässig, da es sich um eine Tätigkeit handele, die dem Versicherungsnehmer nach Ausbildung und Berufserfahrung möglich sei und zudem der Lebensstellung entspreche. Zu der Lebensstellung gehöre laut OLG sowohl die Verdienstmöglichkeiten als auch das Ansehen des Berufs. Der Mann habe als selbstständiger Hufschmied im ländlichen Bereich über ein höheres Sozialprestige verfügt, dieses würde allerdings laut den Richtern durch das höhere Einkommen als Maschinenführer kompensiert. Der Mann zog gegen diese Entscheidung vor den BGH.

BGH ist anderer Auffassung

Nach Ansicht des BGH habe das OLG nicht die Qualifikation des Versicherungsnehmers bei der Bewertung der Lebensstellung mit einbezogen. Deshalb wies der BGH den Streitfall zurück an das OLG. So dürften bei der Verweisung keine Tätigkeiten ausgewählt werden, „deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf“. „Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.“, so der BGH. Daran ändere auch ein höheres Einkommen nichts, denn der ausgeübte Verweisungsberuf dürfe nicht „unterwertig“ sein, sprich den früheren beruflichen oder sozialen Status unterschreiten. (kk)

BGH, Urteil vom 20.12.2017, Az: IV ZR 11/16