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Steuern & Recht
22. November 2016
BGH präzisiert Anforderungen an Widerrufsklauseln bei Immobilienkrediten

BGH präzisiert Anforderungen an Widerrufsklauseln bei Immobilienkrediten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein weiteres Urteil in den Streitigkeiten um die Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehen gefällt. Darin präzisieren die Richter, unter welchen Voraussetzungen ein Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert worden ist.

Die Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehen beschäftigen nach wie vor die deutschen Gerichte. Der BGH hat heute ein weiteres Urteil zu dieser Problematik gefällt. Im vorliegenden Fall schlossen die Kläger im August 2010 einen Immobiliardarlehensvertrag mit einer Laufzeit bis zum 30.11.2026 ab. Die Verzinsung wurde dabei für zehn Jahre festgeschrieben. Der Darlehensvertrag beinhaltete folgende Widerrufsinformation:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach Paragraf 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.

Äußere Gestaltung genügt gesetzlichen Anforderungen

Ähnlich wie bei einem Urteil vom Februar 2016 zum selben Formular des Deutschen Sparkassenverlags, hat das Berufungsgericht dem BGH zufolge geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Das Berufungsgericht sei zu Recht weiter davon ausgegangen, dass die Widerrufsinformation inhaltlich klar und verständlich gewesen sei. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.

Angefügte Beispiele entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben

Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde „Pflichtangaben“ benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag laut dem BGH aber das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Kreditvertrag abhängig zu machen.

Fehlende Angaben zur Aufsichtsbehörde

Das Berufungsurteil hatte dem BGH zufolge gleichwohl keinen Bestand, weil die Bank im Kreditvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat. Im nächsten Schritt wird nun das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Frage nachgehen müssen, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kläger hat, sofern er wirksam ist. (mh)

BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15