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Steuern & Recht
25. Juli 2017
BGH schränkt Banken bei Gebühren für SMS-TAN ein

BGH schränkt Banken bei Gebühren für SMS-TAN ein

Für den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS dürfen Banken und Sparkassen von ihren Kunden Geld verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Gebühren sind aber nur dann zulässig, wenn der Code vom Kunden auch tatsächlich bei einem Zahlungsauftrag verwendet wird.

Banken und Sparkassen dürfen für das Verschicken einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS Gebühren erheben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Code beim Online-Banking auch tatsächlich bei einem Zahlungsauftrag zum Einsatz kommt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden hat. Vertragsklauseln, die eine pauschale Gebühr für jede versendete SMS vorsehen, sind damit nicht zulässig. Denn die Gebühr würde ansonsten auch dann erhoben, wenn der Kunde die TAN zum Beispiel wegen eines Phishing-Verdachts nicht verwendet, wenn die TAN wegen Überschreitung des Geltungszeitraums nicht eingesetzt wird oder wenn der Zahlungsauftrag dem Kreditinstitut aufgrund technischer Probleme nicht übermittelt werden kann.

Verbraucherzentralen hatten Klausel einer Kreissparkasse beanstandet

Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Kreissparkasse verklagt. Nach Darstellung des vzbv berechnete die beklagte Sparkasse für jede per SMS versendete TAN eine Gebühr, die Klausel im Preisverzeichnis hätte gelautet: „Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell).“ Das zuständige Landgericht sowie das Oberlandesgericht als Vorinstanzen hatten die Klage zunächst abgewiesen. Der BGH hat aufgrund der zugelassenen Revision des Klägers das Urteil des OLG nun aufgehoben.

Der Streit ist noch nicht entschieden

Im Streit ist noch keine endgültige Entscheidung gefallen. Zwar wären solche pauschalen Gebühren nach dem Urteil des BGH nicht erlaubt, doch bestreitet die Kreissparkasse, dass die Klausel so formuliert war. Der BGH hat den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Nun muss festgestellt werden, ob die Kreissparkasse die vom Kläger beanstandete Klausel tatsächlich verwendet.

Ernüchterung beim vzbv

Mit seinem Urteil hat der BGH die Banken bei der Erhebung von Gebühren für SMS-TAN zwar eingeschränkt, aber kein generelles Verbot ausgesprochen. Klaus Müller, der Vorstand des vzbv, bezeichnete das Ergebnis als ernüchternd und meinte: „Das Urteil könnte bedeuten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher selbst für einen so einfachen Vorgang wie eine Online-Überweisung keine Preistransparenz mehr haben.“ Der vzbv fordert, den „Gebühren-Wildwuchs“ zu stoppen.

Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt differenzierte Bewertung

Die Deutsche Kreditwirtschaft dagegen begrüßt eben diese differenzierte Bewertung des BGH und den Umstand, dass Gebühren für eine SMS-TAN, die einen Zahlungsdienst auslöst, nach wie vor entgeltfähig sind. Dem Kunden werde durch das Onlinebanking mittels PIN und TAN ein besonders einfacher und von Öffnungszeiten unabhängiger Weg eröffnet, seine Bankgeschäfte abzuwickeln. Wie für jeden Privatkunden würden auch für Kreditinstitute beim Versenden einer SMS Kosten und Aufwand entstehen. (tk)

BGH, Urteil vom 25.07.2017, Az.: XI ZR 260/15

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 10 U 35/13

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2013, Az.: 5 O 168/12