Bleibt ein Mieter trotz berechtigter Kündigung über den Kündigungszeitraum hinaus in seiner Wohnung, muss er im Zweifel zukünftig mit kräftigen Nachzahlungen rechnen. Der BGH hat in einem aktuellen Streitfall geurteilt, dass der Mieter für den Zeitraum zwischen Kündigung und Auszug nicht die vereinbarte Miete, sondern die ortsübliche Neumiete zahlen muss.
Ortsübliche Miete ansetzbar
Dem BGH zufolge darf der Vermieter nach verstrichener Frist laut Gesetz die ortsübliche Miete ansetzen. Maßstab sind dabei Neuvermietungen. Damit darf der Vermieter auch vom Altmieter so viel Geld verlangen, wie er bei einer Neuvermietung erhalten würden. Dabei muss sich auch nicht an Begrenzungen und Fristen halten, die Mieter bei normalen Mieterhöhungen vor zu hohen Forderungen schützen sollen.
Auch bei Eigenbedarf gültig
Dem Urteil liegt ein Streitfall um die Miete für ein Einfamilienhaus mit rund 100m2 Wohnfläche in München zugrunde. Ende Oktober 2011 hatte der Vermieter hierfür Eigenbedarf. Die Mieter haben die Wohnung allerdings erst eineinhalb Jahre später verlassen und Miete und in dieser Zeit wie zuvor weiter bezahlt. Nach dem Urteil der Karlsruher Richter müssen sie nun 7.300 Euro nachzahlen. Auch dass diese das Haus gar nicht weitervermietet, sondern in der Familie genutzt werde sollte, spielt für den BGH keine Rolle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 17/16
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