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Steuern & Recht
19. Oktober 2018
BGH: Wann bei Tarifwechselberatung ein Maklervertrag vorliegt

BGH: Wann bei Tarifwechselberatung ein Maklervertrag vorliegt

Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage entschieden, unter welchen Umständen auch bei einer Vereinbarung zu einem Tarifwechsel ein Versicherungsmaklervertrag vorliegt und was dies für den Vermittler bedeutet.

Eine gemäß §204 VVG getroffene Vereinbarung zwischen einem Vermittler und einem Kunden, in der es um das Einholen eines Angebots zu einem Tarifwechsel in der Krankenversicherung geht, ist als Versicherungsmaklervertrag einzuordnen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen wird, sondern nur der Tarif gewechselt, ansonsten aber der bisherige Vertrag weiter geführt wird.

Gerichtsfall: Kunde zahlt vereinbartes Dienstleistungshonorar nicht

Im konkreten Fall klagte eine Vermittlerin, die für ihre Kunden Einsparmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung recherchiert. Dazu holt sie Informationen über den bestehenden Tarif und über alternative Tarife ein. Mit dem Kunden schließt sie eine „Dienstleistungsvereinbarung“, in der geregelt ist, dass der Kunde im Falle eines Tarifwechsels eine Vergütung in Höhe des neunfachen Betrages dessen, was er monatlich spart, zu zahlen hat. Als in einem Fall der Kunde den vereinbarten Betrag von knapp 1.500 Euro nicht zahlte, zog die Vermittlerin vor Gericht. Später widerrief der Kunde die Vereinbarung außerdem.

Vereinbarung zur Tarifwechselempfehlung ist Maklervertrag

Der BGH gab der Vermittlerin Recht. Es handele sich bei der Vereinbarung um einen Versicherungsmaklervertrag. Der Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung komme durch einen Änderungsvertrag zustande. Der Versicherungsnehmer stellt einen Tarifwechselantrag, den der Versicherer wegen des Kontrahierungszwangs annehmen müsse. Damit liege ein neuer Vertrag vor. Bei der Tätigkeit der Klägerin handele es sich um Versicherungsvermittlung. Sie habe ein bestimmtes Versicherungsprodukt empfohlen und eine telefonische Beratung angeboten.

Keine dauerhafte Betreuung heißt nicht, dass kein Maklervertrag vorliegt

Der Vertrag verstoße laut BGH auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Auch sei der spätere Widerruf der Vereinbarung durch den Kunden hier ungültig: Ein per Fernabsatz geschlossener Vertrag über die Vermittlung von Versicherungen könne nicht widerrufen werden. Der Kunde ist zur Zahlung des vereinbarten Betrags verpflichtet.

Weiterhin hat der BGH in diesem Urteil entschieden, dass ein Versicherungsmaklervertrag nicht voraussetzt, dass eine laufende weitere Betreuung des Kunden stattfindet. Zwar könne das Geschäft des Maklers neben der Vermittlung auch die Vertragsbetreuung umfassen. Die Tatsache, dass - wie im vorliegenden Fall - eine Vereinbarung über eine solche dauerhafte Betreuung fehlt, führe aber nicht dazu, dass es sich nicht um einen Maklervertrag handelt. (tos)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2018, Az.: I ZR 77/17