AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
24. September 2018
BGH: Wann Schönheitsreparaturen trotz Mietvertrag unterbleiben können

BGH: Wann Schönheitsreparaturen trotz Mietvertrag unterbleiben können

Kann eine Klausel im Mietvertrag einen Mieter verpflichten, Schönheitsreparaturen auch dann vorzunehmen, wenn er eine Wohnung unrenoviert übernommen hat? Dazu hat der Bundesgerichtshof jüngst ein Urteil gefällt.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil dazu entschieden, ob eine Klausel in einem Formularmietvertrag gültig ist, die besagt, dass Schönheitsreparaturen dem Mieter obliegen. Im konkreten Fall hatte der Mieter die Wohnung nämlich renovierungsbedürftig von der Vormieterin übernommen. Als der Mieter dann auszog, führte er zwar Schönheitsreparaturen durch, diese bezeichnete der Vermieter aber als mangelhaft. Er forderte vom Mieter Schadensersatz.

Der Beklagte hat sich auf ein älteres Urteil des BGH berufen (Az.: VIII ZR 185/14). Demnach ist eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam. Die Klägerin war der Meinung, dies gelte hier nicht, weil Vormieterin und Mieter eine „Renovierungsvereinbarung“ getroffen hätten. Darin hatte sich der Beklagte im Gegenzug dazu, dass er Gegenstände aus der Wohnung übernahm, bereit erklärt, Renovierungsarbeiten zu leisten.

Unrenovierte Wohnung: Schönheitsreparaturen nur mit angemessenem Ausgleich

Der BGH gab dem Mieter Recht. Sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter eine renovierte Wohnung überlassen, ist die Klausel im Formularmietvertrag ungültig. Denn eine solche Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Vereinbarung mit Vormieter hat keinen Einfluss

Diese Grundsätze bleiben auch dann anwendbar, wenn der Mieter sich wie hier gegenüber seinem Vormieter zu Renovierungsarbeiten an der Wohnung verpflichtet hat. Denn eine derartige Vereinbarung ist auf den Mieter und den Vormieter beschränkt. Sie hat daher keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtungen. (tos)

BGH, Urteil vom 22.08.2018, Az.: VIII ZR 277/16