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Steuern & Recht
17. November 2017
Branche begrüßt BGH-Urteil zum Pfändungsschutz von Riesterrenten

Branche begrüßt BGH-Urteil zum Pfändungsschutz von Riesterrenten

Der BGH hat diese Woche entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, wenn die Beiträge auch tatsächlich gefördert worden sind. Erste Reaktionen aus der Branche bewerten das Urteil positiv.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist. Dies gilt allerdings nur, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen. Daher kann im Falle einer Insolvenz der Rentenversicherungsvertrag nur gekündigt werden, wenn er dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Da Ansprüche aus Riester-Renten laut Gesetz nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar.

Voraussetzungen für Zulage müssen vorliegen

Allerdings hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist laut dem BGH, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Zulage vorlagen.

GDV: Urteil unterstreicht Bedeutung des Zulagenantrags

Der GDV hat das Urteil in einer Stellungnahme begrüßt: „Riester-Sparer können weiterhin darauf vertrauen, dass ihr für das Alter mit staatlicher Förderung angespartes Riester-Vermögen auch im Fall einer finanziellen Notlage geschützt ist.“ Gleichzeitig sieht der Verband darin auch bestätigt, wie wichtig der Zulagenantrag ist: „Ohne den Antrag verzichten Sparer nicht nur auf die Riester-Förderung, sondern sie gefährden auch den Pfändungsschutz.“

„Gute Entscheidung für die Private Altersvorsorge in Deutschland“

Frank Breiting, Leiter Private Altersvorsorge und Versicherungen bei der Deutschen Asset Management bezeichnet das Urteil als eine gute Entscheidung für die Private Altersvorsorge in Deutschland insgesamt. „Sie erhöht noch einmal den Stellenwert eines Riester-Vertrages als Baustein einer guten und auskömmlichen Rente.“ Gleichzeitig richtet er einen Appell an höhere Instanzen: „Nun sollte die Politik auch den Mut haben, die nötigen Reformen des Produktes auf den Weg zu bringen. Zu nennen sind in erster Linie die Flexibilisierung der Beitragsgarantie und die grundlegende Vereinfachung der Zulagensystematik.“

Im verhandelten Fall ist zwischen den Parteien streitig, ob die Schuldnerin einen Zulagenantrag gestellt und eine staatliche Zulage erhalten hat. Deshalb hat der Senat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen. (tos)

BGH, Urteil vom 16.11.2017, Az.: IX ZR 21/17