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14. November 2018
Brandschaden: Wann Vermieter sich an Wohngebäudeversicherung halten muss

Brandschaden: Wann Vermieter sich an Wohngebäudeversicherung halten muss

Verursacht ein Mieter nur fahrlässig einen Brand, muss sich der Vermieter dann an seine Wohngebäudeversicherung wenden und kann diese den Mieter in Regress nehmen? Dazu hat das Amtsgericht München ein Urteil gefällt.

Der Vermieter muss sich bei der Regulierung eines durch den Mieter nur fahrlässig verursachten Brandschadens allein an seine Wohngebäudeversicherung halten. Diese kann den Mieter in einem solchen Fall auch nicht in Regress nehmen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden und damit im konkreten Fall die Erstattung von Brandsanierungskosten in Höhe von über 13.000 Euro abgewiesen.

Brandschaden durch überhitzte Pfanne

Eine Frau, die von Mietern in deren Mietshaus aufgenommen worden war, hatte einen erheblichen Brandschaden durch Überhitzung einer unbeaufsichtigten Pfanne mit Fett verursacht. Daraufhin musste die Küche sowie Fenster mit Rollläden und Türen entsorgt werden. Auch darüber hinaus waren Schäden und Reinigungskosten entstanden. Die Sanierungskosten beliefen sich auf den eingeklagten Betrag. Ein Strafverfahren gegen die Frau wegen fahrlässiger Brandstiftung war gegen eine Geldauflage von 600 Euro eingestellt worden.

Die Vermieterin meldete den Schaden ihrer Wohngebäudeversicherung, die zunächst auch zahlte. Die Vermieterin gab bei der Versicherung, angeblich nur irrtümlich, an, die Küche sei ihr Eigentum. Die Versicherung fand aber heraus, dass sie den Mietern gehörte. Daraufhin zahlte die Vermieterin einen Teilbetrag zurück. Die Versicherung verlangte dann auch den gesamten Restbetrag zurück. Vor Gericht hält die Klägerin den Mietern vor, dass sie nicht richtig gestellt hatten, dass die Küche ihnen gehört hatte.

Wohngebäudeversicherung muss in Anspruch genommen werden

Das Gericht gab den Mietern Recht. Ein Vermieter müsse die Wohngebäudeversicherung auf Leistung in Anspruch nehmen ohne dass dieser bei den Mietern Regress nehmen kann. Wenn der Vermieter die Versicherung nicht in Anspruch nimmt und Schadensersatz vom Mieter verlangt, würde der Mieter in seiner Erwartung enttäuscht als Gegenleistung für die gezahlten Versicherungskosten einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter habe laut dem Amtsgericht im Regelfall kein Interesse daran, den Schadensausgleich durch den Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat.

Mieter hat Schadensersatzanspruch

Verletzt der Vermieter die Pflicht, die Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen, steht dem Mieter seinerseits ein Schadensersatzanspruch zu. Die unstrittige Tatsache, dass die Klägerin bei der Versicherung falsche Angaben gemacht hat, dürfe nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Das Urteil ist rechtskräftig. (tos)

AG München, Urteil vom 17.05.2018, Az.: 412 C 24937/17

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