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Steuern & Recht
13. September 2016
Brandunfall: Kfz-Halter muss Kosten für Bodensanierung zahlen

Brandunfall: Kfz-Halter muss Kosten für Bodensanierung zahlen

Brennt ein Auto ab, kann es durch Brandrückstände, Öl und Kraftstoff zu einer Verunreinigung des Untergrundes kommen. Die Kosten für die dadurch notwendige Bodensanierung muss aus Sicht des Verwaltungsgerichts Neustadt der Fahrzeughalter tragen.

Im Streitfall hatte ein Kfz-Halter sein Auto beim Besuch eines Festes auf einem abschüssigen Wiesenbrachgelände abgestellt, auf dem bereits zahlreiche weitere Fahrzeuge parkten. Die Wiese war zuvor von den Grundstückseigentümern gemäht worden. Das gemähte Gras wurde nicht beseitigt. Bei einem Brand auf dem Gelände wurden zehn Fahrzeuge zerstört bzw. beschädigt. Laut Einsatzmeldung der Polizei sahen mehrere Augenzeugen zuerst unter dem Auto des Klägers das Feuer, ehe der Pkw selbst in Brand geriet. Die Feuerwehr löschte den Brand unter Einsatz von Löschwasser. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds auf den Grundstücken. Aufgrund der Brandspuren wurde die vom Brand betroffene Fläche mehrmals abgezogen und Bodenverunreinigungen ausgehoben.

Hoher Schaden

Der beklagte Landkreis kam für die Kosten der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs in Höhe von 86.613,20 Euro auf. Nachdem sich die Versicherung des Klägers weigerte, diese Kosten zu übernehmen, forderte der Landkreis diesen Betrag vom Kläger. Dieser erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und führte zur Begründung aus, er bestreite, dass sein Fahrzeug den Brand ausgelöst habe. So käme auch eine Selbstentzündung oder eine weggeworfene Zigarette in Frage. Zudem sei das Gelände, auf dem er geparkt habe, als öffentlicher Parkplatz zu erkennen gewesen. Damit seien vorrangig die Grundstückseigentümer und die Ortsgemeinde als Festveranstalterin heranzuziehen.

Jeder Verursacher haftet – auf ein Verschulden kommt es nicht an

Das Verwaltungsgericht Neustadt ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes sei unter anderem der Verursacher einer Bodenverunreinigung zu den Kosten einer Bodensanierung heranzuziehen. Verursacher sei jeder, der an der Bodenkontamination – zumindest als Teilverantwortlicher – mitgewirkt habe. Auf Verschulden komme es nicht an. Im Streitfall sei der Kläger als (Mit-)Verursacher anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass das Abstellen des Pkws des Klägers auf der Brachfläche kausal für die Ausbreitung des Brands gewesen sei. Zudem seien die Gutachter zu dem Schluss gelangt, dass der Brand durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkws des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras verursacht worden sei.

Kläger kann im Innenverhältnis Ausgleichsanspruch geltend machen

Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger bei mehreren in Frage kommenden „Störern“ als Verantwortlichen heranzuziehen, sei auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem gebe das Bundesbodenschutzgesetz nicht vor. Daher habe der Beklagte den Kläger wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle „Kraftfahrzeug“ als Kostenschuldner in Anspruch nehmen können. Soweit der Kläger die Auffassung vertreten habe, die Grundstückseigentümer bzw. die Ortsgemeinde als Ausrichterin des Festes seien vorrangig in Anspruch zu nehmen, weil sie Ortsfremden suggeriert hätten, bei den Grundstücken handele es sich um öffentliche Parkplätze, sei darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger freistehe, im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch nach dem Bundesbodenschutzgesetz gegen diese geltend zu machen. (kb)

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12.09.2016, Az.: 3 K 832/15.NW, nicht rechtskräftig