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Steuern & Recht
31. Januar 2019
BU: Haftet der Makler für falsch beantwortete Gesundheitsfragen?

BU: Haftet der Makler für falsch beantwortete Gesundheitsfragen?

Kann ein Versicherungsmakler haftbar gemacht werden, wenn sein Kunde Gesundheitsfragen im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung falsch beantwortet? Das Oberlandesgericht Braunschweig hat einen solchen Fall beurteilt.

Gesundheitsfragen richtig zu beantworten, ist Sache desjenigen, der eine Versicherung abschließen will. Beantwortet er sie falsch, kann der Versicherungsschutz wegfallen. Dafür kann ein Versicherungsmakler, der den Vertrag vermittelt hat, nur dann haftbar gemacht werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kunde die Gesundheitsfragen fehlerhaft beantwortet hat.

BU: Postbote beantwortet Gesundheitsfragen falsch

Im konkreten Fall klagte ein Postbote gegen seinen Versicherungsmakler auf Schadensersatz, weil das Versicherungsunternehmen vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit ihm zurückgetreten war. Der Kläger hatte in dem Versicherungsantrag auf die Frage nach seiner Gesundheit nur Rückenbeschwerden angegeben, nicht aber, dass er rund 13 Wochen wegen Fersen- und Fußschmerzen arbeitsunfähig war.

Versicherungsmakler muss Ehrlichkeit des Kunden nicht hinterfragen

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig war es für den Versicherungsmakler nicht erkennbar, dass der Postbote die Fragen zu seiner Gesundheit in dem Versicherungsantrag unvollständig beantwortet hatte. Außerdem hatte der Makler ihn auf seine Pflicht hingewiesen, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei in sich widerspruchsfreien und klaren Gesundheitsangaben hat ein Versicherungsmakler die Vertragsehrlichkeit des Antragstellers nicht zu hinterfragen. Zwar sei der Makler gegebenenfalls auch verpflichtet, vertieft nachzufragen und aufzuklären. Diese Pflicht ende jedoch dort, wo dem Makler die tatsächlichen Umstände verborgen bleiben, weil der Versicherungsnehmer falsche Angaben macht und diese auch nicht auf eine dem Makler erkennbare Unsicherheit bei der Beantwortung zurückzuführen sind.

Arztbriefe des Kunden müssen vom Makler nicht überprüft werden

Der Postbote verwies darauf, dass er dem Makler Arztbriefe zur Weiterleitung an die Versicherung überlassen hatte und er daraus seine gesundheitliche Situation hätte ablesen können. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Makler nicht verpflichtet sei, zu prüfen, ob die Arztbriefe mit den Angaben des Postboten übereinstimmen. Ein Anlass dafür bestand nicht, weil der Makler darauf vertrauen durfte, dass die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet werden, nachdem er darauf hingewiesen hatte. Er schulde daher keinen Schadensersatz.

Besondere Aufklärungspflicht des Maklers beim Versicherungswechsel

Hinzu kam im konkreten Fall, dass der Postbote mit Hilfe des Maklers die Berufsunfähigkeitsversicherung gewechselt hatte. Das Gericht verwies darauf, dass ein Versicherungsmakler bei einem beabsichtigten Wechsel der Versicherung ausdrücklich davon abraten müsse, die bestehende Versicherung zu kündigen, bevor gewährleistet ist, dass der neue Vertrag zu den gewünschten Konditionen zustande kommt.

Einen Hinweis auf eine tatsächliche oder besonders strenge Anfechtungspraxis des Versicherers schulde der Versicherungsmakler jedoch nicht. Es genügt, den Versicherungsnehmer auf den Hinweis in den Antragsunterlagen zu verweisen, der besagt, dass die Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten sind. Im vorliegenden Fall war der alte Vertrag erst nach Annahme des neuen gekündigt worden. Der Versicherungsmakler hat also alles richtig gemacht. (tos)

Oberlandesgericht Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 28.12.2018, Az.: 11 U 94/18