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1. Dezember 2016
Bundesrat plant Notfallvertretungsrecht für Ehegatten

Bundesrat plant Notfallvertretungsrecht für Ehegatten

Für den Fall, dass ein Ehepartner durch plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig ist und keine Vertretungsvollmacht vorhanden ist, soll der andere Ehepartner automatisch ein Vertretungsrecht in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten erhalten. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor.

Dem Gesetzentwurf des Bundesrates (Bt-Drs.: 18/10485 – abrufbar unter www.bundestag.de) zufolge soll künftig grundsätzlich angenommen werden, dass eine Vertretungsvollmacht für den Gatten besteht, sofern keine entgegenstehende Erklärung des Verunglückten oder Erkrankten vorliegt. Ärzte sollen dem Partner gegenüber von der Schweigepflicht entbunden werden. Diese „Vollmachtsvermutung“ soll es allerdings nicht geben, wenn die Partner getrennt leben. Der Bundesrat verweist in seiner Begründung zum Gesetzentwurf darauf, dass Ehepartner überwiegend schon jetzt glauben, sie hätten ein solches Vertretungsrecht im Notfall. Tatsächlich aber müsse durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden, der dann tatsächlich der Ehe- oder Lebenspartner sein kann.

Bundesregierung: Weitere Verbreitung der Vorsorgevollmacht soll gefördert werden

Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme „grundsätzlich das Anliegen der Länder, dem Wunsch vieler Bürger nachzukommen, im Fall einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten von ihrem Partner ohne weitere Formalitäten vertreten werden zu können“. Sie unterstützt auch das Ziel der Länder, kurzfristige Betreuerbestellungen zu vermeiden. Allerdings äußert die Regierung Bedenken gegen den dafür gewählten Weg einer gesetzlichen Vollmachtsvermutung. Dieser sei in vielen Fällen nicht praktikabel und vor allem missbrauchsanfällig. Vorrangig solle daher die weitere Verbreitung der Vorsorgevollmacht gefördert werden. Allerdings hält es die Bundesregierung für denkbar, ein auf die reine Gesundheitssorge beschränktes Notvertretungsrecht für maximal wenige Wochen einzuführen. Erst bei einem längeren Vertretungsbedarf müsste dann ein Betreuer bestellt werden. Dies entlaste ebenfalls die Betreuungsgerichte und verhindere Missbrauchsgefahren, argumentiert die Bundesregierung. (kb)