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22. Oktober 2018
Bundestag beschließt Versichertenentlastungsgesetz

Bundestag beschließt Versichertenentlastungsgesetz

Der Bundestag hat letzten Donnerstag das GKV-Versichertenentlastungsgesetz beschlossen. Damit ist der Weg frei für die Rückkehr zur paritätischen Finanzierung der GKV-Beiträge sowie andere Maßnahmen. Zuletzt hatte der Gesundheitsausschuss zahlreiche Änderungen an dem Gesetzentwurf eingebracht.

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz ist nun im Bundestag beschlossen worden. Zuletzt hatte der Gesundheitsausschuss an dem Entwurf gefeilt und insgesamt 16 Änderungen eingearbeitet. Damit ist nicht nur der Weg frei für die Rückkehr zur vollen paritätischen Finanzierung der GKV-Beiträge. Der Entwurf sieht außerdem vor, Selbstständige mit geringem Einkommen zu entlasten und einen Teil der Überschüsse und Reserven der Krankenkassen, die aus Beiträgen erzielt wurden, wieder den Beitragszahlern zuzuführen. Der Bundestag erwartet dadurch eine Entlastung von 8 Mrd. Euro für Arbeitnehmer und Rentner. Außerdem berücksichtigt das Reformgesetz die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche besagt, dass Rentenzahlungen von Pensionskassen nicht beitragspflichtig sind.

Paritätische Beitragsfinanzierung: Arbeitgeber übernehmen halben Zusatzbeitrag

Bereits ab 2019 müssen die Arbeitgeber sowie die Krankenversicherungen der Rentner den halben Zusatzbeitrag übernehmen. Diesen mussten Versicherte bisher allein zahlen, sobald er den Grundbeitrag von 14,6% überstieg. Doris Pfeiffer, Vorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, begrüßt das Gesetz und die Rückkehr zur paritätischen Finanzierung der Beiträge. Die Versicherten werden entlastet, die Arbeitgeber hingegen müssen künftig wieder mehr zahlen. Für die Krankenkassen selbst ändere sich dadurch nichts.

Entlastung hauptberuflich Selbstständiger

Hauptberuflich Selbstständige werden künftig dadurch entlastet, dass die Mindestbemessungsgrundlage auf 1.015 Euro im Monat gesenkt wird. Die FDP hatte eine Absenkung auf 450 Euro gefordert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, ab dem Jahr 2020 die Finanzreserven der Krankenkassen zu beschränken und die gesetzlichen Krankenkassen für Zeitsoldaten nach dem Ende ihrer Dienstzeit zu öffnen.

BVerfG: Rentenzahlungen von Pensionskassen nicht beitragspflichtig

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das festlegt, wann Renten von Pensionskassen nicht beitragspflichtig sind (AssCompact berichtete), wird im Rahmen einer Ergänzung des § 229 Sozialgesetzbuch V einbezogen: Demnach gilt, dass Rentenzahlungen von Pensionskassen dann nicht beitragspflichtig sind, wenn der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat.(tos)

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