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Steuern & Recht
30. November 2015
BVK befürchtet Geeignetheitserklärung für „reine Versicherungsprodukte“

BVK befürchtet Geeignetheitserklärung für „reine Versicherungsprodukte“

Der Entwurf zum Finanzmarktnovellierungsgesetz soll die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II umsetzen. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. befürchtet auch Auswirkungen auf „reine Versicherungsprodukte“. So könnte unter anderem die Verzichtsmöglichkeit auf die Beratung ausgehebelt werden.

Der Referentenentwurf zum Finanzmarktnovellierungsgesetz – abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de – sieht in Art. 12 vor, die Gewerbeordnung in § 34g Abs. 1 zu ändern und den Begriff Beratungsprotokoll durch eine Geeignetheitserklärung zu ersetzen. Diese Erklärung soll die erbrachte Beratung nennen und erläutern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde.

Widerspruch zur IDD

In seiner Stellungnahme kritisiert der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK), dass die Änderung der Vorschrift nicht nur für die Anlageberatung im Wertpapierbereich gelten würde, sondern aufgrund der bevorstehenden nationalen Umsetzung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) zukünftig auch für „reine Versicherungsprodukte“ erforderlich werden könnte. „Dies widerspricht jedoch der IDD, die eine Geeignetheitserklärung für den Versicherungsvertrieb durch Vermittler gerade nicht vorsieht“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Aus Sicht des BVK könnte zudem die im Gesetz (§ 61 VVG) weiterhin vorgesehene Beratungspflicht mit Verzichtsmöglichkeit ausgehebelt werden. „Dies ist sicherlich nicht Absicht des Gesetzgerbers, da für die Umsetzung der IDD in nationales Recht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie federführend ist und bereits signalisiert hat, an der bisherigen Regelung festhalten zu wollen“, so Heinz.

Keine Statusänderung für 34f-Berater

Der BVK begrüßt, dass der Entwurf zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften, der die Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II regelt, auch weiterhin die Ausnahmeregelung vom Kreditwesengesetz (KWG) für § 34f-Berater vorsieht, wodurch sich deren Status zukünftig nicht ändern wird. (kb)