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13. Oktober 2015
BVK befürwortet mehr Verbraucherschutz bei Wohnimmobilienkrediten

BVK befürwortet mehr Verbraucherschutz bei Wohnimmobilienkrediten

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat den Gesetzentwurf für mehr Verbraucherschutz bei Wohnimmobilienkrediten befürwortet. Der Vermittlerverband sieht allerdings auch Nachjustierungsbedarf. Der Verband fordert unter anderem ein grundsätzliches Verbot von Kopplungsgeschäften.

Die Bundesregierung will den Schutz von Darlehensnehmern mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ stärken. Der dafür vorgesehene Gesetzentwurf geht jetzt in die Zielgerade. Der BVK begrüßt grundsätzlich die Regierungspläne. „In unserer Stellungnahme befürworten wir grundsätzlich den Regierungsentwurf, weil er ähnliche Bestimmungen vornimmt, wie sie schon seit Jahren im Versicherungsvermittlerrecht erfolgreich gelten“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Registrierung gut für Verbraucherschutz

Tritt das Gesetz in Kraft, müssten die Vermittler von Hypothekendarlehen auch eine gesonderte Erlaubnis zur Berufsausübung durch eine Registrierung bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern beantragen (§ 34i Gewerbeordnung) und ihre Sachkunde sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Das sei gut für den Verbraucherschutz. „Wir kritisieren jedoch eine Änderung des ursprünglichen Entwurfes, wonach langjährig tätige und erfahrene Darlehensvermittler ihre Sachkunde in einer Prüfung erst nachweisen müssen, wenn sie nicht vorher auch schon zusätzlich Grundstücke und Immobilien vermittelt haben“, so Heinz.

Unnötige Verschärfung

Von der Regelung wären auch Versicherungs- und Bausparkaufleute betroffen, die neben Bausparverträgen Hypothekendarlehen vermitteln. Daher moniert der BVK, dass der geänderte Gesetzentwurf für Darlehensvermittler zukünftig nicht nur die bisherige Erlaubnis für die Darlehensvermittlung des § 34c Gewerbeordnung, sondern zusätzlich eine Erlaubnis für die Grundstücks- und Immobilienvermittlung einfordert, um in den Genuss von Erleichterungen der Übergangsvorschriften, wie die Alte-Hasen-Regelung, zu kommen. „Damit verschärft der Gesetzgeber im jetzigen Entwurf die Bedingungen für die Beantragung der Erlaubnis unnötigerweise“, so der BVK-Präsident. „Unser Ziel ist es, den Parlamentariern zu verdeutlichen, den Bestandsschutz für Darlehensvermittler in der ursprünglichen Form des Gesetzentwurfes zu erhalten.“

Verbot von Kopplungsgeschäften gefordert

Der BVK begrüßt, dass für den Bereich der Immobilienkreditvermittler das bereits bestehende Vermittlerregister bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) erweitert wird. Damit könne eine bereits bestehende Struktur genutzt werden, denn die bisherige einheitliche Regelung der Registerführung im Bereich der Versicherungsvermittlung habe sich bewährt. Zudem befürwortet der BVK die im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung von Kopplungsgeschäften zwischen Wohnimmobiliendarlehen mit anderen Finanzprodukten, wie sie noch heute gängige Praxis von Kreditinstituten ist. Der Verband fordert konsequenterweise ein grundsätzliches Verbot von Kopplungsgeschäften und kritisiert daher die im Entwurf vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten. Für äußerst problematisch hält der BVK auch die enthaltene Pflicht zur Offenlegung von Provisionen, weil sie für Verbraucher keine Vorteile bringe. (mh)