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7. Mai 2018
Das ändert sich mit der neuen Pauschalreise-Richtlinie

Das ändert sich mit der neuen Pauschalreise-Richtlinie

Anfang Juli treten Änderungen des Reiserechts für Pauschalreisen in Kraft, um den Verbraucherschutz zu verbessern. Mit den neuen Vorschriften fallen künftig nicht mehr nur klassische Pauschalreisen unter die Regelungen. Zudem verschärft sich die Haftung von Reisebüros.

Ab 01.07.2018 gelten Änderungen des Reis erechts für Pauschalreisen. Damit will der Gesetzgeber dem Trend zur Buchung von Reisen über das Internet Rechnung tragen und den Verbraucherschutz verbessern. Laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) erweitert sich der Geltungsbereich des Pauschalreiserechts, denn es fallen nun nicht mehr nur klassische Pauschalreisen unter den Schutz dieser Regelungen. Die Richtlinie gilt nun beispielsweise auch dann, wenn Urlauber mindestens zwei einzelne Leistungen für eine Reise – etwa Flug und Hotel – über das gleiche Internetportal gebucht haben. Juristisch ist dann das Internetportal der Reiseveranstalter und haftet entsprechend. Zudem verschärft sich auch die Haftung von Reisebüros, da sie ab Juli in mehr Fällen als Reiseveranstalter gelten. So haften Reisebüros etwa dann, wenn sie ein Paket zusammengestellter Einzelleistungen als „Pauschalreise“ anbieten.

Längere Frist für Mängelansprüche

Dem D.A.S. Leistungsservice zufolge verlängert sich künftig auch die Frist, um Mängelansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen zu können. Bislang musste dies innerhalb von einem Monat nach Ende der Reise erfolgen, mit der neuen Regelung haben Reisende dafür zwei Jahre Zeit. Allerdings gilt nach wie vor: Reisende müssen Mängel vor Ort unverzüglich dem Veranstalter mitteilen und Abhilfe verlangen – andernfalls haben sie keine Ansprüche.

Erweiterte Haftung des Reiseveranstalters

Als weitere Neuerung kann der Reiseveranstalter seine Haftung nun nicht mehr auf den dreifachen Reisepreis beschränken, wenn es um körperliche Schäden geht und der Veranstalter den Schaden verschuldet hat. Hier zählt ein Verschulden der einzelnen Leistungsträger, wie etwa des Hotels, als Verschulden des Veranstalters. Können Urlauber künftig aufgrund außergewöhnlicher, unabwendbarer Ereignisse, wie bei einer Naturkatastrophe nicht nach Hause fliegen, muss der Reiseveranstalter für bis zu drei Nächte für eine Unterkunft sorgen. In besonderen Fällen – etwa bei Schwangeren – gilt dies auch für länger als drei Nächte. Darüber hinaus sind Reiseveranstalter mit den neuen Regelungen bei solchen außergewöhnlichen Ereignissen zu weiteren Beistandsleistungen verpflichtet – wie der Herstellung von Telefonverbindungen oder der Suche nach alternativen Reisemöglichkeiten.

Reisepreis kann angepasst werden

Der Veranstalter hat nun aber auch das Recht, den Reisepreis nach der Buchung um bis zu 8% zu erhöhen, was allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft ist. So muss der Veranstalter diese Möglichkeit vertraglich festgelegt haben und die Preiserhöhung bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitteilen. (tk)