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28. November 2018
Das müssen Fondssparer über die Vorabpauschale 2019 wissen

Das müssen Fondssparer über die Vorabpauschale 2019 wissen

Bei der Besteuerung von Investmentfonds wird es zum 01.01.2019 eine wichtige Neuerung geben. Ab dann wird die sogenannte Vorabpauschale eingeführt. Der Fondsverband BVI hat im Vorfeld der Einführung die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die Anleger dazu wissen müssen.

Anfang 2019 werden einige Fondssparer auf ihrem Konto eine Abbuchung mit dem Titel „Fondsbesteuerung“ vorfinden. Hintergrund für diese Abbuchung ist die Investmentsteuerreform. Sie trat Anfang 2018 in Kraft und sieht für viele Fonds, die keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vornehmen, eine Besteuerung auf Basis einer Pauschale vor.

Fiktiver Betrag

Bei der sogenannten „Vorabpauschale“ geht das Finanzamt von einem fiktiven Ertrag aus. Sie wird von der depotführenden Stelle berechnet. Wenn die Erträge über dem Freistellungsauftrag von bis zu 801 Euro pro Person liegen, führt die Depotbank ab 2019 den Steuerabzug automatisch durch. Anleger müssen nichts unternehmen. Liegt sie darunter, erfolgt keine Abbuchung. Der Gesetzgeber will bei Investmentfonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im BVI organisierten Fondsgesellschaften hin.

Die Rechenformel

Die Vorabpauschale errechnet sich aus der Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und dem ausgeschütteten Betrag. Den Basisertrag für 2018 ermitteln die depotführenden Stellen in Deutschland Anfang 2019. Der Basisertrag entspricht dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2018 multipliziert mit 70% eines Basiszinses, den die deutsche Bundesbank jedes Jahr berechnet und veröffentlicht. Die Vorabpauschale kann nur maximal so hoch sein, wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds im Kalenderjahr, zuzüglich der Summe der Ausschüttungen.

Keine Einwilligung erforderlich

Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beiträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen, eine Einwilligung des Anlegers ist dafür nicht erforderlich. Eine Abbuchung erfolgt allerdings nur, wenn die Erträge den Freistellungsauftrag übersteigen. Wichtig für Anleger ist ein in ausreichender Höhe gestellter Freistellungsauftrag. Da der Abzug der Steuer auf die Vorabpauschale Anfang 2019 erfolgt, sollten Anleger dem BVI zufolge ihren Freistellungsauftrag am besten noch 2018 anpassen.

Verrechnung mit Abgeltungsteuer

Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld nicht schon widersprochen hat. Sobald der Fondssparer den Fondsanteil tatsächlich verkauft, verrechnet die depotführende Stelle die bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer. (mh)