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Steuern & Recht
3. Februar 2015
Datensammlung in der PKV – Regierung sieht Chancen

Datensammlung in der PKV – Regierung sieht Chancen

Das Thema Datensammlung gehört in Zeiten von Facebook und Kundenkarten zum Alltag der Verbraucher. Doch nicht nur Werbetreibende wollen davon profitieren. Auch die Versicherungswirtschaft denkt über verschiedene Modelle nach, um beispielsweise eine gesunde Lebensweise ihrer Kunden zu honorieren. Die Bundesregierung ist über diese Entwicklung nicht beunruhigt und sieht sogar Chancen für Verbraucher.

Bereits Mitte Januar hat die Diskussion rund um die Datensammlung von Gesundheitsdaten in der PKV die Politik erreicht. In einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke befürchtet die Partei unter anderem, dass Nachteile für die Personen entstehen, die sich nicht bereit erklären, bei der Datensammlung mitzumachen (siehe „Geplante Gesundheits-Apps der PKV-Versicherer erreichen Bundestag“). Hier bestehe die Gefahr einer „Entsolidarisierung“ in der privaten Krankenversicherung.

Keine Individualisierung des Gesundheitsrisikos

Nun hat die Bundesregierung auf die Anfrage der Fraktion Die Linke geantwortet (Bt-Drs.: 18/3849 – abrufbar unter www.bundestag.de). Demnach sei davon auszugehen, „dass Versicherte sich der besonderen Bedeutung ihrer Daten bewusst sind und daher sorgsam und zurückhaltend mit der Weitergabe entsprechender Informationen umgehen“. Die Bundesregierung weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass in einem solchen Fall die Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten sind. Versicherungen, die derartige Tarife anbieten wollten, müssten darüber hinaus sorgfältig und verantwortlich mit den Informationen umgehen. Die Gefahr einer „Individualisierung des Gesundheitsrisikos“ in der PKV werde derzeit nicht gesehen.

Chancen in den Blick nehmen

Allerdings werde die Regierung die Entwicklung sorgfältig beobachten, was im Übrigen auch für die Chancen der digitalen Anwendungen gelte. Chancen werden unter anderem gesehen für eine bessere Behandlung, eine Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung oder auch bei der Qualität medizinischer Leistungen oder Präventionsmaßnahmen. Gegebenenfalls werde man hier gesetzgeberisch im Rahmen eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen aktiv werden.

Grundsätzlich ist nach Angaben der Bundesregierung die kontinuierliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher personenbezogenen Daten nur nach ausdrücklicher Einwilligung der Versicherten zulässig. Die Einwilligung sei auch nur dann wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung beruhe und nach einer vollständigen und verständlichen Information getroffen werde. Eine solche Einwilligung müsse schriftlich niedergelegt werden. Eine Vertragsgestaltung, die dem Versicherten erlaube, seine Beitragszahlung zu reduzieren, sei nicht grundsätzlich unzulässig. Es liege jedoch im eigenen Interesse der Versicherten, „sorgfältig mit ihren sensiblen Gesundheitsdaten umzugehen sowie vor- und Nachteile ihrer Bereitschaft zur Datenoffenlegung sorgfältig und bewusst abzuwägen.“ (kb)