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12. Mai 2016
Die Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers

Die Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers

Die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Abschluss einer Versicherung gehen weit – so viel ist klar. Was aber ist mit den Beratungspflichten während der Laufzeit der vermittelten Verträge? Gibt es eine solche Betreuungspflicht und wenn ja, wie weit reicht sie eigentlich?

Die Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers ist gesetzlich nicht geregelt. §§ 60, 61 VVG enthalten lediglich Pflichten des Versicherungsmaklers bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Dennoch existiert eine Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers auch während der Laufzeit der vermittelten Verträge. Schlussendlich folgt dies aus der Ausgestaltung des Maklervertrages als Dauerschuldverhältnis, welches eben nicht bereits mit Abschluss der empfohlenen Versicherung endet, sondern gerade auf eine längere Zeit ausgerichtet ist.

Auch das Vergütungsmodell des Versicherungsmaklers spricht für das Bestehen einer laufenden Betreuungspflicht. Der Makler erhält nämlich neben einer Abschlusscourtage auch eine laufende Courtage, welche oftmals sogar auch als „Betreuungscourtage“ von den Parteien deklariert wird. Für diese Courtage schuldet der Makler eben aber auch eine Gegenleistung: die Betreuung des Versicherungsnehmers.

Umfang der Betreuungspflicht

Ungeklärt ist bislang, welchen Inhalt eine solche Betreuungsverpflichtung hat. Sicherlich dürfte man nicht vom Versicherungsmakler verlangen können, eine ungefragte aktive Beratungsleistung zu erbringen. Wohl wird man von ihm aber – wie vom Versicherer nach § 6 Abs. 4 VVG – eine anlassbezogene Beratung erwarten dürfen. Es würde ansonsten auch schlicht an der Rechtfertigung der Ausnahme von den Betreuungspflichten des Versicherers gemäß § 6 Abs. 6 VVG fehlen, wenn nicht den Versicherungsmakler eine mindestens ebenso weitreichende Betreuungspflicht treffen würde, wie sie ansonsten auch der Versicherer hätte. Der Versicherungsnehmer, der den Vertrag über einen Versicherungsmakler abschließt, ist nämlich nicht minder schutzwürdig als der Versicherungsnehmer, der seinen Vertrag über den Versicherer direkt oder einen Versicherungsvertreter abschließt.

Ist für den Versicherungsmakler also erkennbar, dass der Versicherungsnehmer seiner Beratung bedarf, so wird er diese aktiv anbieten müssen. Es kann nicht erwartet werden, dass der Versicherungsnehmer als Laie seinen Beratungsbedarf erkennt und von sich aus den Versicherungsmakler zu konkreten Anpassungen oder Erweiterungen des Versicherungsschutzes auffordert. Für ihn ist gerade nicht erkennbar, wie sich bei ihm veränderte Umstände auf seinen Versicherungsschutz auswirken und welche Lösungsmöglichkeiten auf Seiten der Versicherungen bestehen.

Schlussendlich muss ein Anlass für eine Beratung auch nicht immer notwendigerweise der Sphäre des Versicherungsnehmers entspringen, wie beispielsweise bei einer Änderung oder Erweiterung des ver­sicherten Risikos, sondern kann grundsätzlich auch aus der Sphäre des Versicherungsmaklers resultieren (zum Beispiel Produktverbesserungen). Wie jedoch vom Versicherungsmakler nicht erwartet werden kann, sich fortlaufend beim Kunden nach etwaigen Änderungen aus dessen Sphäre zu erkundigen, so kann es auch nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers sein, sich fortlaufend beim Versicherungsmakler nach Änderungen aus seiner Sphäre zu erkundigen. Jede Partei ist also dafür verantwortlich, Änderungen aus der eigenen Sphäre mitzuteilen.

Nachfragen des Versicherers: Was ist zu tun?

Ein klassisches Beispiel für einen Umstand, der aus der Sphäre des Versicherungsmaklers kommt und Anlass für eine Beratung während der Laufzeit des Vertrages ist, sind Nachfragen des Versicherers. Fordert der Versicherer den Makler auf, vom Kunden bestimmte Unterlagen oder Informationen einzuholen, oder erhält der Makler als Korrespondenzmakler das Schreiben des Versicherers an den Kunden als Abschrift, so darf er sich eben nicht darauf verlassen, dass der Kunde von sich aus seinen entsprechenden Verpflichtungen nachkommt. Ihn treffen in diesem Fall Überwachungs- und Kontrollpflichten. Der Versicherungsmakler sollte daher unbedingt auch dokumentieren, dass er entsprechenden Aufforderungen des Versicherers nachgekommen ist.

Jahresgespräche sind sinnvoll

Der Versicherungsmakler hat als „treuhänderähnlicher Sachwalter“ des Versicherungsnehmers gegenüber diesem auch eine besondere Schutzfunktion. Nach einem gewissen zeitlichen Ablauf dürfte es überwiegend wahrscheinlich sein, dass sich die Umstände des Kunden und dessen Absicherungsbedarf geändert haben. Die Praxis vieler Versicherungsmakler, Versicherungsbestände über längere Zeit unbetreut zu lassen, ist daher sehr kritisch zu sehen. Der Versicherungsmakler wird daher wohl gut beraten sein, dem Versicherungsnehmer in regelmäßigen Abständen die Überprüfung seiner Verträge anzubieten. Die Durchführung eines Jahresgespräches oder die Erkundigung in noch kürzeren Zeitintervallen ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Die Betreuungspflicht kann vom Versicherungsmakler nicht im Maklervertrag ausgeschlossen oder eingegrenzt werden. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber eine laufende Betreuungspflicht nämlich kennt, und zwar für den Versicherer nach § 6 Abs. 4 VVG. Für den Fall, dass der Versicherungsvertrag jedoch von einem Versicherungsmakler vermittelt worden ist, entfällt die Betreuungspflicht des Versicherers. Offenbar geht also auch der Gesetzgeber davon aus, dass dann dem Versicherungsmakler die Betreuung des Kunden obliegt, sodass für eine Betreuung durch den Versicherer kein Bedarf mehr besteht. Diese Gesetzessystematik würde jedoch unterlaufen werden, wenn man es nun in das freie Ermessen des Versicherungsmaklers stellen würde, ob er seine Betreuungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer durch vertragliche Bestimmungen im Rahmen des Maklervertrages ausschließt oder eben nicht.

Diese Wertung wird auch von der Bestimmung des § 18 VVG untermauert. Danach kann auch der Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von seiner Betreuungspflicht durch vertragliche Regelungen abweichen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt der Betreuungspflicht also durchaus wesentliches Gewicht zu. Diese Wertung muss auch für die Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers gelten. Soweit der Makler also innerhalb des Maklervertrages seine Betreuungspflichten ausschließen würde, gilt hierfür natürlich § 18 VVG nicht unmittelbar, jedoch dürften entsprechende Bestimmungen für gewöhnlich im Rahmen einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB unwirksam sein.

Fazit

Das Thema „Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers“ wird auch in Zukunft spannend bleiben. Bislang gibt es zu dieser Thematik zwar kaum obergerichtliche Rechtsprechung, jedoch dürfte die Thematik zukünftig stärker in den Fokus geraten. Der Versicherungsmakler sollte daher rechtzeitig Vorsorge treffen: Zum einen sollte er innerbetrieblich sicherstellen, dass Beratungsanlässe des Kunden erkannt, erfasst und nachverfolgt werden. Zum anderen sollte er durch Regelungen innerhalb des Maklervertrages für eine Haftungsbegrenzung sorgen, selbst wenn ein genereller Ausschluss der Betreuungspflicht nicht möglich ist. Zumindest sollte geregelt werden, dass der Ver­sicherungsnehmer Beratungsanlässe aus seiner eigenen Sphäre melden muss, damit eine Anpassung des Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgen kann.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2016, Seite 108 f.

 
Ein Artikel von
Jens Reichow

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Uwe Hummel am 12. Mai 2016 - 11:02

Häufig erhält man bei Lebensversicherungen nur die Abschlußcourtage und keine Betreuungscourtage, soll man daraus schließen, dass dafür keine nachträgliche Betreuungsleistung erbracht werden müsste. Nehmen wir mal den Widerrufsjoker , hier sehe ich ein gewaltiges Haftungspotential für einen Makler, wenn er seine Kunden nicht darüber aufklärt und dann sein Kunde am 21.6.2016 feststellt, dass seine Ansprüche verjährt sind. Diese gesetzliche Änderung und Beschneidung der Verbraucherrechte ist von der ehemaligen " grünen Verbraucherschutzministerin" Renate Künast vorbereitet worden mit dem Hintergrund die maroden Banken und Versicherungen vor den Rechten der Verbraucher zu schützen!!! Nicht der normale Verbraucher ( Versicherungskunde ) , auch privater Gläubiger genannt, soll geschützt werden sondern die asozialen , schützenswerten CUM - CUM - Steuerhinterzieher und Vorstandsversorgungszentralen,(Pensionsansprüche in Millionenhöhe !) ( Auch Versicherungsgesellschaften) genannt.