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6. August 2018
Diebstahl im Freibad: Ein Fall für die Versicherung?

Diebstahl im Freibad: Ein Fall für die Versicherung?

Bei der anhaltenden Hitze bietet ein Besuch im Schwimmbad eine willkommene Abkühlung. Unter den Badegästen tummeln sich aber auch Langfinger, die es auf Handys, Bargeld & Co. abgesehen haben. Ob und in welchen Fällen Versicherungsschutz besteht, erläutert Bianca Boss, Versicherungsexpertin vom BdV.

Die Hitzewelle hat Deutschland fest im Griff und die Schwimmbäder sind vielerorts gut besucht. Doch unter die zahlreichen Badegäste mischen sich auch Langfinger, die die Gunst der Stunde nutzen und Handys, Geldbeutel oder Schmuck aus den herumliegenden Badetaschen entwenden. Können Geschädigte in einem solchen Fall auf Hilfe von der Versicherung hoffen? Bianca Boss, Pressesprecherin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV) erklärt: „Häufig besteht kein Versicherungsschutz und die Geschädigten müssen die Verluste aus der eigenen Tasche begleichen.“ Zwar schützt die in der Hausratversicherung enthaltene sogenannte „Außenversicherung“ das Hab und Gut, wenn es sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befindet. Doch bei einem einfachen Diebstahl kommt die Versicherung nicht auf, wie Boss verdeutlicht. 

Wenn der Spind aufgebrochen wird

Werden Wertsachen im Schwimmbad in einem Kleiderschrank oder einem Wertfach eingeschlossen, das sich in einem Gebäude befindet, sieht der Fall dagegen anders aus. Brechen Kriminelle den Spind auf und stehlen Handy, Geld oder andere Wertsachen, liegt ein Einbruchdiebstahl vor. Ebenso wie ein Raub ist Einbruchdiebstahl von der Hausratversicherung abgedeckt. 

Wertsachen im Auto 

Oftmals lassen Badegäste ihre Wertsachen aber auch im parkenden Auto. „Wenn das Auto aufgebrochen und die Wertsachen gestohlen werden, besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz über die Hausratversicherung“, betont Versicherungsexpertin Boss. Nur, wenn das Fahrzeug während des Aufbruchs in einem Gebäude, zum Beispiel in einer Tiefgarage oder einem Parkhaus mit verschlossenem Tor abgestellt war, ist der Einbruchdiebstahl über die Hausratversicherung abgedeckt. Wurde das Auto aber an der Straße oder auf einem öffentlichen Parkplatz vor dem Schwimmbad abstellt, kommt die Hausratversicherung soweit vereinbart höchstens anteilig für den Schaden auf. Der BdV empfiehlt daher, Wertgegenstände und das Portemonnaie am besten Zuhause zu lassen. (tk)