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Steuern & Recht
18. November 2016
Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum

Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum

Ein Beamter ist auch dann vom Dienstunfallschutz erfasst, wenn er während seiner Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsucht. Darauf, wie die gesetzliche Unfallversicherung dies beurteilt, komme es nicht an. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt.

Im Streitfall verletzte sich eine Beamtin des Landes Berlin im Toilettenraum des Dienstgebäudes. Das beklagte Land lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall mit der Begründung ab, es handele sich bei der Nutzung der Toilette nicht um eine dienstliche, sondern um eine private Angelegenheit der Beamtin.

Toilettenraum ist im „beherrschbaren räumlichen Risikobereich“ des Dienstherrn

Dieser Ansicht konnte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht folgen und hat die seit mehr als 50 Jahren bestehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz bestätigt. Danach stehe der Beamte bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Dies gelte insbesondere für den Dienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind nach Ansicht des Gerichtes dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gelte nur für die Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft.

Kein Vergleich zur gesetzlichen Unfallversicherung

Weiter führt das Gericht aus, dass im Streitfall allein die Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin (§ 31 Abs. 1 BeamtVG) maßgeblich sei. Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte, die zum anderslautenden Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung ergangen ist und die die Nutzung der Toilettenanlage – anders als den Weg dorthin – vom Unfallschutz ausnimmt, komme es für die Auslegung der beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht an. (kb)

BVerwG, Urteil vom 1711.2016, Az.: 2 C 17.16