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14. April 2016
D&O-Versicherung: Rechtssicherheit für Versicherungsnehmer und versicherte Personen

D&O-Versicherung: Rechtssicherheit für Versicherungsnehmer und versicherte Personen

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung die schriftliche Inanspruchnahme ausschlaggebend ist. Eine darüber hinaus im Innenhaftungsfall vom geschädigten Versicherungsnehmer darzulegende „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme ist nicht erforderlich. Zudem ist die Abtretung des Freistellungsanspruchs des versicherten Managers an das Unternehmen, das ihn in Anspruch nimmt, zulässig.

Nach Informationen der Rechtsanwaltskanzlei Wilhelm hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei aktuellen Entscheidungen für Rechtssicherheit bei Versicherungsnehmern und versicherten Personen in der D&O-Versicherung gesorgt. In den vom BGH zu entscheidenden Fällen hatten Gesellschaften ihre aktuellen Geschäftsführer wegen unterschiedlicher Pflichtverletzungen auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Geschäftsführer als versicherte Personen traten daraufhin ihren Freistellungsanspruch aus der D&O-Versicherung an die jeweilige Gesellschaft als Versicherungsnehmerin ab.

Zweifel an “Ernsthaftigkeit“

Der Versicherer lehnte in beiden Fällen eine Deckung ab. Es mangele an der ernsthaften Absicht der jeweiligen Versicherungsnehmerin, ihren gegenwärtigen Geschäftsführer tatsächlich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Außerdem sei die Abtretung nicht zulässig. Die Inanspruchnahme erfolge nur der Form halber, um im kollusiven Zusammenwirken mit der versicherten Person den Versicherungsfall auszulösen.

Die versicherungsnehmenden Unternehmen, vertreten durch die Sozietät Wilhelm, klagten daraufhin auf Deckung. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf folgte in zwei Urteilen der Ansicht des beklagten Versicherers: Der Versicherungsfall setze nicht nur ein förmliches Anspruchschreiben, sondern auch die „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme voraus. Ob eine Inanspruchnahme in diesem Sinne „ernstlich“ ist, sei eine tatrichterliche Einzelfallentscheidung.

Richtungsweisende Entscheidung

Den Revisionen der klagenden Unternehmen gab der BGH nun statt. Nach Ansicht des Gerichts sei die Abtretung des Freistellungsanspruchs des Managers gegen den D&O-Versicherer an das Unternehmen zulässig. Zudem sei die „Ernstlichkeit der Inanspruchnahme“ kein Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung. Nach Ansicht der Sozietät Wilhelm ist die Entscheidung des BGH richtungweisend für die D&O-Versicherung. Sie beseitige Rechtsunsicherheiten, die seit den Entscheidungen des OLG Düsseldorf für Versicherungsnehmer und Versicherte in der D&O-Versicherung und der allgemeinen Haftpflichtversicherung bestehen. „Versicherte Personen können künftig wieder ihren Freistellungsanspruch an das geschädigte Unternehmen abtreten, ohne dass ihnen der Versicherer deshalb vertragswidriges Verhalten unterstellen kann“, erklärt Dr. Mark Wilhelm, Partner der Sozietät Wilhelm. Auch einer Weiterbeschäftigung des versicherten Managers stehe die Inanspruchnahme nun nicht mehr im Wege. Die Entscheidungsgründe veröffentlicht der BGH in den kommenden Wochen. (kb)

BGH, Urteile vom 13.04.2016, Az.: IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14