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31. Januar 2017
Drohnen: Kabinett schafft klare Regeln für den Betrieb

Drohnen: Kabinett schafft klare Regeln für den Betrieb

Im deutschen Luftraum sind immer mehr Drohnen unterwegs. Um die Sicherheit nicht zu gefährden, hat das Bundeskabinett eine Verordnung auf den Weg gebracht, die Regeln für deren Betrieb schaffen soll.

Das Bundeskabinett hat eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ auf den Weg gebracht. Bestandteil des Kabinettsbeschlusses ist unter anderem, dass alle unbemannten Fluggeräte über 250 Gramm mit einer Art „Nummernschild“ ausgestattet werden. Damit sollen Name und Anschrift des Besitzers etwa im Schadensfall direkt zur Verfügung stehen. Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme unter fünf Kilo gilt, dass sie nur in Sichtweite betrieben werden dürfen. Verboten sind laut der Verordnung Flüge über sensible Bereiche wie Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Naturschutzgebiete und Menschenansammlungen. Für Geräte über fünf Kilo soll außerdem künftig eine Art Drohnenführerschein verpflichtend sein.

Ausnahmen möglich

Ausnahmen für Flüge, von denen keine Gefahr für den Luftverkehr und die öffentliche Sicherheit ausgeht, sollen laut der Bundesregierung jedoch möglich sein. Auch Datenschutz, Naturschutz und der Schutz vor Fluglärm müsse dabei jedoch berücksichtigt werden

Halterhaftpflicht für Drohnenbesitzer verpflichtend

Die Zurich Gruppe Deutschland begrüßt die Regeln für die Nutzung von Drohnen. Ferner verweist sie darauf, dass die Fluggeräte oftmals versicherungstechnisch nicht über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert seien. Verpflichtend sei hier eine Halterhaftpflichtversicherung. Sie sichert den Nutzer gegen die Ansprüche durch Dritte ab, die mit dem Betrieb der Drohne einhergehen.

Zur Begriffsdefinition

Wie die Bundesregierung mitteilt, kann eine Drohne laut Luftverkehrsrecht ein Flugmodell oder ein unbemanntes Luftfahrtsystem sein: Wird das Gerät ausschließlich privat in der Freizeit genutzt, handele es sich um ein Flugmodell. Bei allen anderen und insbesondere bei gewerblichen Nutzungen wird das Gerät zum „unbemannten Luftfahrtsystem“.(tos)

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