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Steuern & Recht
8. Oktober 2018
DSGVO: Gericht bestätigt erstmals Abmahnfähigkeit von Verstößen

DSGVO: Gericht bestätigt erstmals Abmahnfähigkeit von Verstößen

 DSGVO-Verstöße können abgemahnt werden. Die erste Gerichtsentscheidung, die dies bestätigt, hat das Landgericht Würzburg gefällt. Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte warnt vor den Konsequenzen des Urteils, die Kanzlei Michaelis vor einer kursierenden Fax-Abzocke im Zusammenhang mit der DSGVO.

In der Frage, ob DSGVO-Verstöße abmahnfähig sind, ist nun ein erstes Urteil gefallen. Laut einem Beschluss des Landgerichts Würzburg können diese einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Rechtsanwältin muss Betrieb ihrer Webseite einstellen

Im konkreten Fall wurde einer Rechtsanwältin der Betrieb einer unverschlüsselten Homepage untersagt. Auf dieser war außerdem kein ausreichender Datenschutzhinweis zu finden. Letztere bestand nur aus 7 Zeilen und enthielt keine Angaben zum Datenschutzverantwortlichen, zu Art und Zweck der Verwendung der personenbezogenen Daten oder die Verwendung von Cookies. Auch Hinweise zu den Rechten des Webseitenbesuchers gab es nicht. Das Landgericht Würzburg hat bestätigt, dass es sich bei dem allen um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht handelt. Sie untersagte der Rechtsanwältin deshalb den weiteren Betrieb der Webseite.

 Nach der neuen Datenschutzgrundverordnung müssen unter anderem ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen (so genannte „TOM“) ergriffen werden, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Webseiten sollten entsprechend dieser Vorgaben mindestens SSL-verschlüsselt sein. Außerdem sind Webseitenbetreiber nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung verpflichtet, Besucher der Webseite umfangreich über die Datenverarbeitung zu informieren.

Tritt das Urteil die Abmahnwelle los?

Wirth Rechtsanwälte erachten das Urteil vor allem daher als interessant, weil das Landgericht offensichtlich gar nicht hinterfragte, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung überhaupt abmahnfähig sind. Weil dies bis dato strittig war, ist nach Ansicht der Fachanwälte von Wirth Rechtsanwälte vermutlich die befürchtete Abmahnwelle bislang noch ausgeblieben. Mit seinem Beschluss trifft das Landgericht Würzburg, soweit bekannt, als erstes deutsches Gericht eine Aussage zu diesem Thema. 

„Gewerbetreibende sollten die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Kopf in den Sand ist keine Option. Das kostet zwar Zeit und Mühe, bewahrt aber vor teurer Rechtsstreitigkeiten“ so Rechtsanwalt Tobias Strübing (Datenschutzbeauftragter TÜV-zertifiziert) von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

Kanzlei Michaelis warnt vor Fax-Abzocke

Dass die DSGVO bereits für Abzocke missbraucht wird, zeigt ein Fall, auf den die Kanzlei Michaelis in einem aktuellen Newsletter hingewiesen hat. Die Kanzlei warnt vor einem kursierenden Fax in behördlicher Aufmachung. Darin wird unter der Überschrift „Datenschutz-Auskunftzentrale“ versucht, Unternehmen eine Unterschrift zu entlocken. Im Kleingedruckten wird deutlich, dass ein Basisdatenschutz zum Preis von knapp 500 Euro jährlich verkauft wird, wenn man diese Unterschrift leistet. Als Adresse ist eine Firma in Oranienburg angegeben. Die Kanzlei empfiehlt dringend, nicht auf das Fax zu reagieren. (tos)

LG Würzburg, Urteil vom 13.09.2018, Az.: Gz.: 11 O 174/18 UWG