AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
28. August 2015
Elbe-Hochwasser: kein Schadenersatz für Hauseigentümer

Elbe-Hochwasser: kein Schadenersatz für Hauseigentümer

Eigenheimbesitzer, deren Häuser aufgrund des Elbe-Hochwassers beschädigt wurden, erhalten keinen Schadenersatz von der Gemeinde. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden und eine Berufung der Eigenheimbesitzer zurückgewiesen.

Im Streitfall hatten die Kläger, die im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene Grundstücke zwischen 1998 und 2001 erworben und mit Wohnhäusern bebaut hatten, Schadenersatzansprüche geltend gemacht, nachdem ihre Wohnhäuser vom Elbe-Hochwasser im Juni 2013 – wie bereits 2002 – überschwemmt worden waren. Nach Ansicht der Kläger hätten ihre Hausgrundstücke durch das Hochwasser 2013 Minderungen des Verkehrswertes erfahren, die sie je nach Anschaffungs- und Herstellungskosten mit ca. 80.000 bis 226.000 Euro beziffern.

Damalige Hochwasserschutzvorschriften wurden beachtet

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat nun ausgeführt, dass der Beklagten bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahr 1997 keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Die damaligen Hochwasserschutzvorschriften seien beachtet worden. Strengere Hochwasserschutzvorschriften seien erst ab 2005 in Kraft getreten. Zudem sei fraglich, ob die Kläger als Grundstückseigentümer überhaupt geschützte Dritte des Bebauungsplanes gewesen wären, der primär die geordnete städtebauliche Entwicklung gegenüber der Allgemeinheit absichern soll. Auch nach der Flut 2002 sei der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Ein Anspruch auf Änderung des Bebauungsplanes bestehe nicht. Im Übrigen sei die Beklagte auch für das von der Elbe ausgehende Hochwasser grundsätzlich nicht hochwasserschutzpflichtig. (kb)

OLG Dresden, Urteil vom 26.08.2015, Az: 1 U 76/15