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Steuern & Recht
12. Dezember 2018
Elektroauto: Steuerbefreiung bei Umrüstung beginnt mit Erstzulassung

Elektroauto: Steuerbefreiung bei Umrüstung beginnt mit Erstzulassung

Auch bei einer Umrüstung eines Pkw auf Elektroantrieb beginnt die Befreiung von der Kfz-Steuer mit dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs. Je nachdem wie viele Jahre es auf dem Buckel hat, kann die steuerliche Entlastung damit gänzlich entfallen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des Pkw. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Neuwagen mit Elektroantrieb oder um ein umgerüstetes Fahrzeug handelt. Bei Umrüstfahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen.

Steuerbefreiung für fünf Jahre

Gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz muss der Halter eines Elektrofahrzeugs für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der Erstzulassung keine Kfz-Steuer bezahlen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die sich zum Zeitpunkt der geltenden Gesetzesfassung bereits im Verkehr befanden und bis zum 17.05.2011 erstmals zugelassen wurden.

Umrüstung kann zu Verkürzung der Steuerbefreiung führen

Laut BFH sei das Tatbestandsmerkmal „Tag der erstmaligen Zulassung“ im KraftStG nicht ausdrücklich geregelt. Ihre Auslegung richte sich nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften und meint in der Regel das in den Fahrzeugpapieren und Registern verzeichnete Datum der Erstzulassung. An diesem Datum ändert sich nichts durch eine spätere Umrüstung des Fahrzeugs auf einen Elektroantrieb. Eine nachträgliche Umrüstung kann daher zu einer Verkürzung der Steuerbefreiung führen, weil der Pkw anfangs mit Verbrennungsmotor lief. In Einzelfällen kann es damit – wie hier – dazu kommen, dass die Steuerbefreiung gänzlich entfällt. Solche Einzelfälle seien aber laut BFH angesichts der Vereinfachungs– und Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers hinzunehmen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.07.2018, Az.: III R 42/17