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Steuern & Recht
30. März 2015
Elektrofahrrad: Teilschuld bei fehlendem Helm

Elektrofahrrad: Teilschuld bei fehlendem Helm

Ein Elektroradfahrer muss sich allein wegen eines fehlenden Fahrradhelms eine Teilschuld an einem Unfall anrechnen lassen. Selbst dann, wenn er ansonsten keine Schuld am Unfall gehabt hätte. So jedenfalls urteilte das Landgericht Bonn.

Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline verunglückte der Radfahrer im Streitfall mit seinem Speed-Pedelec. Speed-Pedelecs sind E-Bikes, die eine Spitzengeschwindigkeit von bis zu 40 km/h erreichen können. Beim Sturz aufgrund eines geplatzten Reifens erlitt der Radfahrer schwere Verletzungen an Kopf und Gesicht. Er lag zwei Wochen im Krankenhaus und verlor seinen Geruchssinn.

Felge für Bereifung nicht zugelassen

Die Fahrradwerkstatt, die den Schaden am Rad reparierte, teilte ihm mit, dass der Schlauch falsch montiert gewesen sein könnte. Er sei auch deswegen so leicht geplatzt, weil der Händler einen zu breiten Mantel für die dünne Felge verbaute. Daraufhin verlangte der Käufer Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Händler, der sich aber weigerte. Ein Sachverständiger bestätigte dem Landgericht Bonn die Vermutung der Fahrradwerkstatt. Die Website des Herstellers besagt, dass die Felge nicht für die breiten Reifen zugelassen waren.

Fehlende gesetzliche Helmpflicht entlastet nicht vor Eigenverantwortung

Laut Gericht wäre damit der beklagte Händler vollumfänglich Schuld am Unfall gewesen, wenn der Verletzte einen Helm getragen hätte. Das hatte er aber nicht, daher müsse der verletzte Kläger die Hälfte der Schuld selbst tragen, urteilte das Landgericht Bonn. Bei Geschwindigkeiten eines „Speed-Pedelecs“ bis zu 40 km/h hätte es sich dem Radler jedoch förmlich aufdrängen müssen, zu seinem eigenen Schutz einen Helm zu tragen. Dass es auch für Elektroradfahrer noch keine gesetzliche Helmpflicht gibt, entlaste den Radler nicht von seiner Eigenverantwortung, führte das Gericht aus.

Das Gericht verglich das Elektrofahrrad mit einem Rennrad, mit dem ähnliche Geschwindigkeiten erzielt werden. Unter Rennradlern sei es üblich, stets einen Helm zu tragen. Außerdem gelte für andere motorisierte Zweiräder, wie etwa dem Mofa, bereits ab 20 km/h eine Helmpflicht. Ebenso für Fahrräder mit Hilfsmotor, die nicht schneller als 25 km/h fahren. (kb)

Landgericht Bonn, Urteil vom 11.12.2014, Az.: 18 O 388/12