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Steuern & Recht
16. Oktober 2017
Entzug der Gewerbeerlaubnis nach Verurteilung wegen Betrugs

Entzug der Gewerbeerlaubnis nach Verurteilung wegen Betrugs

Nach einem rechtskräftigen Urteil gegen einen Versicherungsvermittler wegen Betrugs wurde ihm die Gewerbeerlaubnis entzogen. Sind die zuständigen Behörden bzw. Verwaltungsgerichte hierbei in der Pflicht zu prüfen, ob es beim Strafurteil zu Fehlern gekommen ist? Ein Urteil des saarländischen Oberverwaltungsgerichtes (OVG) räumt Fragen in einem Streitfall aus.

Die Behörden und Verwaltungsgerichte seien nicht zu erneuten eigenen Ermittlungen verpflichtet, urteilten die Richter des OVG. Es sei nicht nochmals zu prüfen, ob bei der Beweisaufnahme des Strafgerichtes, der Befragung von Zeugen oder der Absprache zwischen den Streitparteien zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. „Von Relevanz ist im Rahmen der Tatbestandsprüfung gemäß der Gewerbeordnung (GewO), ob binnen fünf Jahren vor Ergehen der letzten behördlichen Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis eine rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs erfolgt ist“, heißt es in der Urteilsbegründung. Verhandelt wurde der Fall eines Vermittlers, der 2014 wegen strafrechtlichen Betrugs in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war. Daraufhin entzog ihm das Gewerbeamt seine Vermittlerlizenz. Laut § 34 d Abs. 2 GewO müssen Versicherungsvermittler ihre Zuverlässigkeit nachweisen, um ihr Gewerbe betreiben zu dürfen. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe ist durch das rechtskräftige Strafurteil wegen Betrugs der Tatbestand der Unzuverlässigkeit erfüllt und der Widerruf der Versicherungsvermittlererlaubnis insofern rechtmäßig.

Vermittler legte Protest ein

Die Argumentation des Vermittlers gegen den Lizenzentzug lautete, dass er das Strafurteil damals lediglich akzeptierte, um ein milderes Strafmaß zu bekommen. Über die Konsequenzen dieser Absprache zwischen Gericht, Strafverteidigung und ihm als Angeklagten war er sich nicht im Klaren. Seiner Ansicht nach habe das damalige Strafurteil sowohl strafprozessurale Anforderungen als auch das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die Verwaltungsbehörde dürfe sich daher nicht auf das Strafurteil berufen, sondern müsse selbst eine Prüfung vornehmen, so der Vermittler. Das Gericht sieht hingegen den Tatbestand der Unzuverlässigkeit bereits dadurch erfüllt, dass in den letzten fünf Jahren ein rechtskräftiger Strafbefehl oder ein Strafurteil wegen Betrugs vorliege. Eine Ausnahme hiervon bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. „Entscheidungserheblich sind persönlichkeitsbedingte bzw. tatspezifische Umstände des Einzelfalls, etwa die Schwere der Tat, die Art und Höhe der Strafe, die Situation der Tatbegehung – das heißt, ob die Tat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen worden ist“, ist dem Urteilstext zu entnehmen. Es gelang dem Vermittler nicht, plausibel vorzutragen, dass er trotz Strafurteil zuverlässig sei. Das Verwaltungsgericht habe „zutreffend aufgezeigt, dass die Höhe der gegenüber dem Kläger verhängten Gesamtstrafe von sieben Monaten und der Umstand, dass seiner rechtskräftigen Verurteilung insgesamt vier Taten zugrunde liegen, die jeweils mit Einzelstrafen von sechs Monaten belegt wurden, eindeutig gegen eine Ausnahmesituation im aufgezeigten Sinne und damit gegen die Widerlegung der gesetzlich normierten Regelvermutung sprechen“, so die Richter. „Lediglich am Rande sei angemerkt, dass die Argumentation des Klägers vor dem Hintergrund, dass er es in strafrechtlicher Hinsicht offenbar aus prozesstaktischen Gründen als für ihn vorteilhaft angesehen hat, den Strafbefehl zu akzeptieren, eher gegen als für die Annahme seiner Zuverlässigkeit spricht“, heißt es in der Urteilsbegründung. (kk)

OVG Saarlouis, Beschluss vom 29.08.2017, Az.: 1 A 399/17