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16. Januar 2017
Erlaubnispflicht für Vermittler von Vermögensanlagen am Zweitmarkt

Erlaubnispflicht für Vermittler von Vermögensanlagen am Zweitmarkt

Vermittler, die Vermögensanlagen im Zweitmarkt anbieten, benötigen seit dem 31.12.2016 eine Erlaubnis der BaFin. Eine Ausnahme dieser Regel gilt nur noch, wenn die Anlagen erstmals öffentlich angeboten werden.

Seit dem 31.12. 2016 ist die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden. Hintergrund ist das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz. Dieses hat die Bereichsausnahme für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 lit. e Kreditwesengesetz) entsprechend geändert.

Dies hat Auswirkungen auf Vermittler, die Vermögensanlagen im Zweitmarkt mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) vermitteln. Sie benötigen ab dem seit dem 31.12.2016 eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG. Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften sieht das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz nicht vor.

Gesetzesänderung für mehr Anlegerschutz

Anlass für die Gesetzesänderung war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25.02.2013 (Az. 9 K 3960/12.F), das die Vermittlung von bestimmten Anteilen an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt zwischen Anlegern als tatbestandsmäßig und damit nicht als erlaubnispflichtig nach dem KWG eingestuft hat. Laut BaFin habe das Gericht dem Anlegerschutz damit nicht genügend Rechnung getragen. Die Ausnahmeregelung betraf ursprünglich nur Vertriebstätigkeiten, die unmittelbar mit einer Emissionstätigkeit in Zusammenhang stehen, also Tätigkeiten auf dem Primärmarkt. (tos)