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Steuern & Recht
7. Juni 2017
Ersatz-Versicherungsschutz ist Voraussetzung für Kündigung einer PKV

Ersatz-Versicherungsschutz ist Voraussetzung für Kündigung einer PKV

Die Kündigung einer privaten Krankenvollversicherung muss diese nur dann anerkennen, wenn der Versicherte einen ausreichenden Ersatz-Versicherungsschutz nachweist. Der Abschluss eines Vertrages bei einem englischen Versicherer ist hierbei gegebenenfalls nicht ausreichend.

Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen. Er machte von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, als der Versicherer drei Jahre später die Beiträge anhob. Als Nachweis für eine Folgeversicherung legte er seinem Versicherer eine Versicherungsbestätigung eines englischen Versicherers vor. Nach Ansicht des deutschen Versicherers umfasst der bescheinigte Versicherungsschutz aber nicht die Voraussetzungen des § 193 Absatz 3 VVG. Gemäß diesem darf unter anderem der jährliche Selbstbehalt nicht mehr als 5.000 Euro betragen. Aufgrund dessen lehnte der private Krankenversicherer es ab, die Kündigung anzuerkennen. Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth wies die Klage des Versicherten auf Anerkennung seiner Kündigung als unbegründet zurück.

Urteilsbegründung des Gerichts

„Wie sich den vorgelegten Versicherungsbedingungen entnehmen lässt, ist im streitgegenständlichen Folge-Versicherungsvertrag die Kostenerstattung für einzelne ambulante und stationäre Behandlungen teilweise derart erheblich eingeschränkt, dass der maximale Selbstbehalt von 5.000 Euro realistischer Weise nicht gehalten werden kann“, so die Richter des LG. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Versicherers, wie im deutschen Recht gefordert, kommt auch nicht zum Tragen. Die Kalkulation des Vertrages sei außerdem ohne Alterungsrückstellungen. Er sei daher von den Anforderungen, die an einen Ersatz-Versicherungsschutz gestellt würden, und ohne den der beklagte deutsche Krankenversicherer die Kündigung des Klägers nicht anerkennen müsse, weit entfernt. (kk)

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.04.2017, Az.: 2 O 7905/15