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Steuern & Recht
23. Februar 2017
Ersatz von Bargeld durch die Hausratversicherung

Ersatz von Bargeld durch die Hausratversicherung

Wer zu Hause eine hohe Summe Bargeld aufbewahrt, muss in bestimmten Fällen damit rechnen, dass nach einem Einbruchsdiebstahl von der Hausratversicherung nicht der volle gestohlene Bargeldbetrag erstattet wird. Darauf hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem aktuellen Beschluss hingewiesen.

Ein Restaurantbesitzer aus Osnabrück hatte nach einem Einbruch den Schaden seiner Versicherung gemeldet. Er hatte in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurantbetrieb in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung wies auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin, aus denen sich ergibt, dass Bargeld, wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, nur bis zu einem Betrag von 1.100 Euro ersetzt wird.

Der Mann hielt diese Klausel für überraschend und für ihn benachteiligend. Er war überzeugt davon, dass die Versicherung ihn bei Vertragsabschluss explizit auf eine solche Klausel hätte hinweisen müssen. Die Versicherung hätte bei einem Restaurantbesitzer damit rechnen müssen, dass die Trinkgelder in bar aufbewahrt werden. Weil die Versicherung einen solchen expliziten Hinweis versäumt habe, könne sie sich nicht auf die Klausel berufen.

Der 5. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg vertrat eine andere Ansicht. Die Versicherung treffe keine gesonderte Hinweispflicht. Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel sei weder überraschend noch benachteilige sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise. Hinzu komme im konkreten Fall, dass die Versicherung dem Mann im Rahmen eines zurückliegenden Versicherungsfalles unter Hinweis auf diese Klausel bereits einmal nur einen gekürzten Bargeldbetrag ersetzt hatte. Er hätte die Klausel also gekannt. Der Kläger hat infolge des Beschlusses seine Berufung zurückgezogen. (kk)

OLG Oldenburg, Beschluss 5 U162/16 vom 13.01.2017