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15. Februar 2018
Erstattung eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Versicherung

Erstattung eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Versicherung

Eine Versicherung lehnt die Erstattung eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung ab, weil dieser nur auf den Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei. Klärung verschafft das Urteil des Bundesgerichtshofs.

Ein Kfz-Versicherer hat die Erstattung eines Rückstufungsschadens abgelehnt, da dieser nur auf den Haftungsteil des Geschädigten eingetreten sei. Die Prämien steigen, sobald Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden. Dabei ist die Erstattungshöhe unbeachtlich. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall von 2014 geltend. Zudem begehrt sie, dass ihr die durch die Prämienerhöhung bereits entstandenen und entstehenden Mehrkosten ersetzt werden.

Die gerichtliche Entscheidung

Die Revisionsinstanz räumt der Klägerin ein, dass der Beklagte anteilige Kosten des Rückstufungsschadens in Höhe der Haftungsquote übernehmen muss. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadenverursachung für den Rückstufungsschaden. Das trifft auch dann zu, wenn der Schaden infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadenanteils eintritt. Für die Schadenerstattung ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Erstattung seines Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich erst dann an seinen Kaskoversicherer wendet oder ob er dies hinsichtlich des Gesamtschadens tut und es zu einem quotenmäßigen Ausgleich kommt. Da sich das Berufungsgericht nicht mit der Haftungsquote beschäftigt hat, wird dessen Urteil aufgehoben und dorthin zurückverwiesen. (kk)

BGH, Urteil vom 19.12.2017, Az.: VI ZR 577/16