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Steuern & Recht
7. November 2016
Erste Stellungnahmen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Erste Stellungnahmen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Der Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz, mit dem die betriebliche Altersversorgung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden gestärkt werden soll, liegt seit Ende der vergangenen Woche offiziell vor. Mittlerweile gibt es auch die ersten Reaktionen aus der Versicherungsbranche.

Der jetzt vorliegende Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz zeigt nach langen Diskussionen an, in welche Richtung die bAV-Reform gehen wird. Verbände, Gewerkschaften und Institutionen können nun bis Ende November ihre Stellungnahmen abgeben. Im Januar 2018 soll das Gesetz in Kraft treten.

Der Referentenentwurf sieht unter anderem ein spezifisches Förderprogramm für Geringverdiener vor. Zudem soll die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente vereinfacht werden und im Sozialrecht neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung gesetzt werden. Maßnahmen, die der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt. „Wir unterstützen die Pläne, ein spezifisches Fördermodell für Geringverdiener einzuführen und die steuerliche und soziale Förderung der bAV zu erhöhen“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz in einer ersten Reaktion. „Damit würden die richtigen Weichenstellungen geschaffen, damit auch Geringverdiener in den Genuss der zweiten Säule der Altersvorsorge kommen und die klein- und mittelständischen Unternehmen gefördert würden.

BVK kritisiert die Erweiterungen für Sozialpartner

Mit Unverständnis reagiert dagegen der BVK auf die im Gesetz enthaltene Option, den Sozialpartnern zu ermöglichen, einen weiteren Durchführungsweg in der bAV zu eröffnen. Laut Referentenentwurf können die Sozialpartner künftig auch reine Beitragszusagen vereinbaren, über Leistungen der durchführenden Einrichtungen entscheiden und Options- bzw. Opting-Out-Systeme in den Unternehmen und Betrieben einführen. „Leider sind die Bundesministerien bei diesem Punkt wieder etwas zurückgefallen und wollen Arbeitgebern zusammen mit den Gewerkschaften ermöglichen, eine Art Sozialpartner-bAV in den Betrieben einzuführen“, so Heinz. Positiv sieht er dagegen, dass es nun kein gesetzliches Opting-Out-System geben soll. Der Gesetzgeber erklärt dazu, dass eine obligatorische bAV ein zu tiefer Eingriff bei Arbeitgebern wie Beschäftigten gewesen wäre. Deshalb sollten nun vordringlich die Möglichkeiten für einen weiteren freiwilligen Ausbau der bAV ausgeschöpft werden.

Zustimmung und Kritik auch vom Versorgungswerk MetallRente 

Auch Heribert Karch, Geschäftsführer des Versorgungswerks MetallRente hat sich bereits zum Entwurf geäußert. Er bewertet diesen als Schritt in die richtige Richtung. „Für MetallRente sind die nun vorgelegten Vorschläge des Referentenentwurfs machbar. Auch in der jetzigen Architektur des Versorgungswerks könnten wir einen Tarifvertrag auf der Basis dieses neuen Gesetzes mit Zielrenten umsetzen“, erklärt Karch. Von großer Bedeutung sei, dass die Anrechnung zusätzlicher Altersvorsorgeanstrengungen auf die Grundsicherung endlich abgemildert werde; ein wichtiger Schritt, um die betriebliche Altersversorgung für alle attraktiver zu machen. Ebenso positiv bewertet Karch die Zuschussförderung zugunsten niedrigerer Einkommen.

Allerdings übt er auch Kritik. In einer Stellungnahme der MetallRente heißt es: Die Beitragslast auf Betriebsrenten müsste gerechter werden. Die Betriebsrenten würden seit 2004 mit vollen Beiträgen zur Kranken-und Pflegeversicherung belastet – eine gravierende Änderung der ursprünglichen Förderung. Die beschädigte Symmetrie von jetzt vorgelagerter Entlastung und nachgelagerter Belastung müsse wieder hergestellt werden. Und weiter: Gerade dem Mittelständler, der solche Dinge möglichst einfach organisieren möchte, sollte es der steuerliche Rahmen erleichtern, Betriebsrenten für alle Einkommensgruppen anzubieten, und zwar mit nur einem Modell. Eine Ausweitung des Förderrahmens auf nur 7% der BBG werde diesem Erfordernis in keiner Weise gerecht. Zudem setzte die Beitragslast auf 3% der steuerlichen Veranlagung die Ungerechtigkeiten fort. Nur höhere Einkommen bleiben damit von doppelten Beitragslasten verschont. Karch: „Diese Maßgabe ist sozial unfair.“ (bh)