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10. Dezember 2014
Es geht beides: Provision und Honorar

Es geht beides: Provision und Honorar

Die Diskussionen um die Zulässigkeit von Mischmodellen in der Vergütung von Finanzanlagenvermittlern scheinen ein Ende gefunden zu haben. Der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht hat nach Informationen des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. einen Konsens gefunden. Demnach sind Mischmodelle zulässig.

Seit der Einführung des § 12 a Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) am 01.08.2014 müssen sowohl Finanzanlagenvermittler (§ 34 f Gewo) als auch Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO) Anleger über Vergütungen und Zuwendungen informieren. Dies hat eine Diskussion dahingehend entfacht, ob Mischmodelle in der Vergütung – Provision und Honorar – für Finanzanlagenvermittler überhaupt noch zulässig sind.

Nach Aussagen des AfW haben Gewerbeämter und die Industrie- und Handelskammern das Thema uneinheitlich behandelt. Klare Auskünfte, wie eine korrekte Kundeninformation aussehen könnte, wie sie § 12 a FinVermV vorschreibt, waren bei keiner Institution zu erhalten. Nach Informationen des AfW hat nun der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht Ende November einen mehrheitlichen Konsens gefunden und Mischmodelle als zulässig erachtet. Dazu Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW: „Gut, dass diese unnötige Diskussion nun beendet ist. Wir brauchen mehr Liberalität bei den Vergütungsmodellen und nicht mehr Regulierungswahnsinn.“

Die notwendige Information sollte nach Auffassung des AfW am besten innerhalb der bereits vorgeschriebenen Kundenerstinformation erfolgen. Der AfW hat seinen Mitgliedern eine Empfehlung für ein Erstinformationsmuster zur Verfügung gestellt. Der in Bezug auf § 12 a FinVermV entscheidende Passus könnte nach AfW innerhalb der Erstinformation wie folgt gestaltet sein:

Alternative 1: nur Anleger zahlt

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch den Anleger. Die Vergütung erfolgt … (ab hier individuell einzutragen: zum Beispiel entsprechend der noch gesondert zu verhandelnden Vergütungsvereinbarung oder – besser – hier schon soweit möglich, konkrete Vergütungsvarianten eintragen).

Alternative 2: nur Produktgeber zahlt

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendungen von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Alternative 3: Kombination von Anleger und Produktgeber zahlt

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten, welche eventuell vermittelt werden.

Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, erfolgt dies … (ab hier individuell einzutragen: zum Beispiel entsprechend der noch gesondert zu verhandelnden Vergütungsvereinbarung oder – besser – hier schon soweit möglich, konkrete Vergütungsvarianten eintragen).

Soweit Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung insofern von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden. (kb)