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9. November 2018
EuGH: Ist nicht genommener Urlaub vererbbar?

EuGH: Ist nicht genommener Urlaub vererbbar?

Was passiert mit nicht genommenem Urlaub, wenn der Arbeitnehmer stirbt? Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall entschieden, in dem Erben die finanzielle Abgeltung dafür verlangten.

Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben Anspruch auf finanzielle Vergütung für vom Verstorbenen nicht genommenen bezahlten Urlaub. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Im konkreten Fall klagten zwei Ehefrauen, deren Männer verstarben, bevor sie ihren Jahresurlaub nehmen konnten. Die Frauen verlangen von den Arbeitgebern eine finanzielle Vergütung dafür. Diese lehnten eine Zahlung jedoch ab. Schließlich landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), das den EuGH anrief und um Auslegung des EU-Rechts zum Urlaubsanspruch bat. Letzteres besagt, dass jeder Arbeitnehmer einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen bezahlt bekommt. Dieser Anspruch darf nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden, außer das Arbeitsverhältnis werde beendet.

Der EuGH urteilte, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod erlischt. Die Erben könnten eine finanzielle Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Urlaubs verlangen. Im Fall dass das nationale Recht diese Möglichkeit ausschließe, könnten sich die Erben gegenüber den Arbeitgebern direkt auf das Unionsrecht berufen.

Urlaub hat Erholungszweck und eine finanzielle Komponente

Der EuGH betont, dass der bezahlte Jahresurlaub einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstelle und in der EU-Grundrechtecharta als Grundrecht verankert ist. Zwar würde der Tod dazu führen, dass die zeitliche Komponente des Urlaubsgedanken – nämlich die Erholungszeit – nicht mehr wahrgenommen werden kann. Dies sei jedoch nur ein Aspekt. Der Anspruch auf Bezahlung im Urlaub bleibe bestehen. Daher können Erben eine finanzielle Vergütung dessen verlangen.

Die finanzielle Komponente des Jahresurlaubs ist erblich. Laut EuGH ist sie vermögensrechtlicher Natur und geht in das Vermögen des Arbeitnehmers über. Das BAG

Erbrechtliche Regelung eventuell nicht anzuwenden

Das BAG muss laut dem Urteil des EuGH gegebenenfalls erbrechtliche Regelung unangewendet lassen. Das Unionsrecht gelte hier vorrangig. Das BAG muss dafür Sorge tragen, dass Erben des ehemaligen Arbeitgebers eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub erhalten. Diese Verpflichtung treffe das BAG unabhängig davon, ob sich um einen staatlichen oder einen privaten Arbeitgeber handele. (tos)

EuGH , Urteil vom 06.11.2018, Az.: C-569/16; C-570/16

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