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9. Juli 2018
Ferienjob: Das gilt es zu beachten

Ferienjob: Das gilt es zu beachten

Gerade in den Sommerferien verdienen sich viele Schüler Geld dazu. Bei einem Ferienjob werden keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig, so lange die entsprechenden zeitlichen Grenzen eingehalten werden. Was es darüber hinaus noch zu wissen gilt, zeigt ein Überblick mit den wichtigsten Fakten.

In den Sommerferien nutzen viele Jugendlichen die Gelegenheit und bessern ihr Taschengeld mit einem Ferienjobs auf. Wer in den Ferien jobbt, muss dafür keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten, unabhängig vom Verdienst, wie auch die Deutsche Rentenversicherung in Berlin informiert. Ferienjobs zählen in der Regel zu den „kurzfristigen Beschäftigungen“, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 70 Arbeitstage oder drei Monate am Stück ausgeübt werden. Diese zeitliche Grenze ist einzuhalten, wie die Deutsche Rentenversicherung unterstreicht, damit vom Lohn keine Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung abgezogen werden. Bei mehreren Ferienjobs im Laufe eines Jahres werden alle Arbeitstage zusammengerechnet. Auch hierbei gilt es, die zeitlichen Grenzen nicht zu überschreiten, um versicherungsfrei zu bleiben. Bis zu einem Verdienst von 9.000 Euro (Jahr 2018) wird keine Einkommenssteuer fällig. Auf den Kindergeldanspruch der Eltern haben Einkünfte der Sprösslinge übrigens keine Auswirkung.

Ferienjob ab 15 Jahren möglich

Wie die Experten der ARAG unterstreichen, dürfen Schüler ab 13 Jahren ihr erstes eigenes Geld verdienen, allerdings nur mit leichten Arbeiten wie Babysitten, Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht. Für einen Ferienjob müssen Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, 15 Jahre alt sein, denn dann gelten sie als Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Zwischen 15 und 17 Jahren höchstens vier Wochen

15- bis 17-Jährige dürfen laut ARAG maximal vier Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien in Vollzeit arbeiten, also 20 Ferienjob-Tage. Die Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, täglich höchstens acht Stunden, die Pausen nicht eingerechnet. Der Ferienjob darf generell nur zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends ausgeführt werden. Außer in Krankenhäusern, Gaststätten und in der Landwirtschaft ist eine Tätigkeit samstags sowie an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. tabu, eine Ausnahme besteht jedoch beispielsweise in Krankenhäusern, Gaststätten und in der Landwirtschaft.

Diese Ferienjobs sind tabu

Jugendliche dürfen nicht alle Jobs ausführen. Nach JArbSchG sind zum Beispiel Arbeiten an gefährlichen Maschinen wie Säge-, Fräsmaschinen oder Pressen ebenso verboten wie Akkordarbeit und gesteigertes Arbeitstempo. Außerdem nicht erlaubt sind Arbeiten, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe einhergehen oder Lärm, Strahlen und Erschütterungen. Auch Ferienjobs, bei denen es zu Kontakt mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen kommen könnte, sind für Jugendliche tabu.

Versicherungsschutz bei Krankheit oder Unfall

Ferienjobber sind über den Arbeitgeber unfallversichert, und zwar unabhängig von Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnisses und vom Verdienst. Unbezahlte Praktika sind ebenso versichert wie Mini-Jobs während der Ferien. Versicherungsschutz besteht auch auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause, hier greift die gesetzliche Unfallversicherung. Darüber hinausdem haben Jugendliche einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, falls sie während des Ferienjobs erkranken, wie die Experten der ARAG erläutern. (tk)