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12. Mai 2015
Finanzanlagenvermittler mit „unbegrenzter“ Alte-Hasen-Regelung?

Finanzanlagenvermittler mit „unbegrenzter“ Alte-Hasen-Regelung?

Finanzanlagenvermittler, die erst nach dem 01.01.2015 nachweisen, dass sie seit dem Jahr 2006 ununterbrochen als Finanzanlagenvermittler tätig waren, verlieren möglicherweise nicht automatisch ihre Gewerbe-Erlaubnis. Darauf hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem nicht rechtskräftigen Beschluss hingewiesen.

Wer Kapitalanlagen vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO. Voraussetzung hierbei ist unter anderem der Nachweis der Sachkunde. Diese kann in Form einer Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Als Alternative hierzu hat der Gesetzgeber die sogenannte Alte-Hasen-Regelung zugelassen. Langjährig tätige Vermittler konnten statt einer Sachkundeprüfung auch eine ununterbrochene Berufspraxis – seit dem 01.01.2006 – nachweisen. Hierfür mussten für die Jahre 2006 bis 2011 Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorgelegt werden.

Übergangsregelung

Gemäß § 157 Abs. 3 GewO ist am 31.12.2014 die Frist abgelaufen, die in der Übergangsregelung bei Einführung der Finanzanlagenvermittlererlaubnis gewährte wurde. Dort heißt es genau: „Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 2 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis [...] gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. Die Erlaubnis [...], wenn der erforderliche Sachkundenachweis [...] nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. [...] Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater [...] tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte [...] geltenden Fassung nachzuweisen.“

Erlischt Gewerbe-Erlaubnis automatisch?

Allgemein wurde bisher davon ausgegangen, dass diese Übergangsfrist nicht nur für diejenigen galt, die ihre Sachkunde durch eine Prüfung nachzuweisen hatten, sondern auch für die Alten-Hasen. Wer also seine Prüfberichte nach der MaBV für die Jahre 2006 bis 2011 nicht bis zum 31.12.2014 vorgelegt hat, dessen vorläufig erteilte Gewerbeerlaubnis wäre somit zwischenzeitlich erloschen.

Nach Informationen der Kanzlei hat das Verwaltungsgericht Neustadt dies in einem aktuellen Beschluss anders gesehen. Nach Ansicht des Gerichts gilt die Ausschlussfrist der Übergangsregelung nur für den Sachkundenachweis, also für die Pflicht die Sachkunde durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachzuweisen. Der Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit seit 2006 befreie aber „Alten Hasen“ gerade von der Pflicht eine Sachkundeprüfung abzulegen und stelle daher gerade keinen Sachkundenachweis dar. Nach Ansicht des Gerichts erscheine es widersprüchlich, dass ein Vermittler, der auch erst nach dem 01.01.2015 nachweist, dass er nach der Alte-Hasen-Regelung von der Sachkundeprüfung befreit ist, seine Erlaubnis verlieren kann.

Anwendungsbereich der Alten-Hasen-Regelung weiter ausgedehnt

Rechtsanwalt Dietmar Goerz, Wirth-Rechtsanwälte: „Wir raten daher allen Vermittlern, deren Gewerbeerlaubnis nach Aussage der zuständigen Erlaubnisbehörde mangels rechtzeitiger Vorlage der Prüfberichte zum Jahreswechsel angeblich erloschen sei, umgehend anwaltlichen Rat einzuholen!“ Denn nachdem die Verwaltungsgerichte den „Alten Hasen“ zunächst die Möglichkeit eröffnet haben, nicht rechtzeitig eingereichte Prüfberichte nachzureichen und erste Entscheidungen ermöglichen, Prüfberichte auch bei vorher abgegebenen Negativerklärungen vorzulegen, werde der Anwendungsbereich der Alten-Hasen-Regelung durch diese Entscheidung noch weiter ausgedehnt. (kb)

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 30.04.2015, Az.: 4 L 310/15.NW, nicht rechtskräftig