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Steuern & Recht
13. November 2014
Finanzanlagenvermittler: Nachreichen von Prüfberichten zulässig

Finanzanlagenvermittler: Nachreichen von Prüfberichten zulässig

Letzte Chance für „Alte Hasen“: Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dürfen MaBV-Prüfberichte zum Nachweis der lückenlosen Tätigkeit in der Vergangenheit nachreicht werden. Darauf weist die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte hin.

Mit der Einführung der neuen Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) hat der Gesetzgeber, wie bereits für die Versicherungsvermittler, eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ eingeführt. Während aber die „alten Hasen“ unter den Versicherungsvermittlern ihre Sachkunde nur den Beginn ihrer Tätigkeit vor einem bestimmten Datum nachzuweisen hatten, müssen die Finanzanlagenvermittler diese durch lückenlose Vorlage von Prüfberichten darlegen. Bisherige Inhaber einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO hätten diese Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) jährlich erstellen und bis zum Ende des Folgejahres einreichen müssen.

Lange war strittig, ob es für den Sachkundenachweis ausreichend ist, wenn diese Prüfberichte auch nach Ablauf der Jahresfrist nachgereicht wurden. Die IHKs stellten sich auf den Standpunkt, dass nur die fristgerecht bei ihnen eingereichten Prüfberichte einen ausreichenden Nachweis darstellen. Ein „Nachreichen“ von Prüfberichten nach Ablauf der Frist sollte ausgeschlossen sein. Hierzu ergingen nach Informationen der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte zwischenzeitlich widersprüchliche erstinstanzliche Entscheidungen von Verwaltungsgerichten. Während das Verwaltungsgericht Oldenburg sich der Ansicht der IHKs anschloss (Urteil vom 28.11.2013, Az.: 12 A 5544/13), stellten das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 2 K 2675/13) und das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 26.06.2014, Az.: Au 5 K 13.1957) fest, dass ein solches Nachreichen von Prüfberichten für den Sachkundenachweis zulässig sei. Die Zulassung der gegen das Augsburger Urteil seitens der IHK eingelegten Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) nunmehr abgelehnt (Beschluss vom 23.10.2014, Az.: 22 ZB 14.1591). Dabei hat der VGH die Rechtsansicht der Augsburger Richter bestätigt. Damit hat nunmehr erstmals ein Obergericht zu der streitigen Frage Stellung genommen. Wer den Sachkundenachweis bei der Erlaubnisbeantragung nicht erbracht hat, dessen Erlaubnis enthielt in der Regel ein Hinweis, wonach diese Ende 2014 erlöschen würde, wenn bis dahin kein Sachkundenachweis erbracht wäre.

Gute Chancen sich gegen Löschung zu wehren

Rechtsanwalt Norman Wirth von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte meint dazu: „Mit diesem Urteil ist klar, dass Vermittler sogar jetzt noch die ausstehenden Prüfberichte nachreichen könnten. Vermittler mit nachgereichten Prüfberichten, deren Erlaubnis nach dem 31.12.2014 aus dem Register gelöscht wird, könnten sich mit guten Chancen gegen diese Löschung wehren. Eine solche Löschung wäre nach der Ansicht des VGH unrechtmäßig. Die Erlaubnis müsste auch über die Jahreswende hinaus fortgelten. Dies gilt auch für diejenigen Vermittler, die gegen ihre Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO, welche diesen Hinweis enthält, nicht Widerspruch erhoben haben.“ (ad)

Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2014, Az.: 22 ZB 14.1591