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23. August 2017
Folgen eines Arbeitsunfalls werden zum Streitfall

Folgen eines Arbeitsunfalls werden zum Streitfall

Muss ein Geschädigter nach einem Arbeitsunfall den Zusammenhang zwischen dem Vorfall und seinem Schaden herstellen? Das Sozialgericht Karlsruhe klärte den Fall.

Ein Beschäftigter leidet unter einem Tinnitus, der seiner Aussage nach seit einem Arbeitsunfall aufgetreten ist. Um die Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Tinnitus nachweislich durch den Arbeitsunfall ausgelöst worden sein. Im vorliegenden Fall prellte sich der Kläger im Rahmen der Arbeit bei einem Unfall mit dem Motorroller das rechte Knie und erlitt eine Verstauchung und Zerrung des rechten Sprunggelenks sowie oberflächliche Schürfwunden. Nach Ablauf von ca. drei Wochen klagte der Beschäftigte über Ohrgeräusche und Schwindelerscheinungen. Die beklagte Berufsgenossenschaft verweigerte nach mehreren Monaten die weitere Zahlung von Verletztengeld nach medizinischer Sachaufklärung, da die orthopädisch-chirurgischen Unfallfolgen bereits folgenlos ausgeheilt seien. Der Tinnitus sei nicht nachweislich durch den Arbeitsunfall hervorgerufen worden.

Das Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe

Der Kläger gab an, dass die Symptome des Tinnitus bereits seit dem Unfall aufgetreten seien und er es lediglich versäumt habe, dies bei der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Aufgrund der Umstände sei er nach wie vor arbeitsunfähig und klagte daher auf weitere Bewilligung des Verletztengeldes. Die Voraussetzung für die Zahlung sei allerdings die Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls.

Die beauftragten Sachverständigen gaben an, dass kein Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Tinnitus bestehe und bereits der beschwerdefreie Zeitraum von ca. drei Wochen zwischen dem Unfall und dem erstmaligen Beschwerdevorbringen des Klägers dem zugrunde gelegt werden könne. Der Kläger brachte außerdem keinen Nachweis für einen traumatischen Tinnitus vor, der nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen eine unfallbedingte Störung des Innenohrs in Form einer Hörminderung oder einer Schädigung des Gleichgewichtsorgans voraussetzt. Einen isolierten traumatischen Tinnitus gebe es nicht. Zudem läge keine unfallbedingte psychische Ursache des Tinnitus vor. Das SG Karlsruhe wies die Klage als unbegründet zurück. (kk)

SG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2017, Az.: S 1 U 2602/16