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19. Januar 2016
Frostschaden im Ferienhaus ist versichert

Frostschaden im Ferienhaus ist versichert

Ein Gebäudeversicherer muss für einen Frostschaden in einem Ferienhaus einstehen, wenn das „Ferienprogramm“ der Heizanlage eine Frostsicherung enthält und die Anlage in einer ihrem Alter entsprechenden Regelmäßigkeit kontrolliert wird. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte über eine Klage eines Eigentümers eines Ferienhauses gegen seinen Gebäudeversicherer zu entscheiden. Anfang Februar 2012 ist im Ferienhaus des Klägers die Heizungsanlage (Baujahr 2009) ausgefallen. Das Ferienhaus des Klägers war zu dieser Zeit nicht bewohnt und es herrschten Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Dadurch kam es zu einem erheblichen Wasserschaden. Diesen – rund 11.000 Euro – verlangt er nun von seinem Versicherer. Der Kläger gibt an, dass ein von ihm beauftragtes Ehepaar das Ferienhaus regelmäßig kontrolliert und dabei auch die Funktionsfähigkeit der Heizung überprüft habe. Die Ventile der Heizkörper hätten auf Stufe eins bzw. zwischen der sogenannten Sternstellung und Stufe eins gestanden. Damit sei eine ausreichende Frostsicherung gewährleistet gewesen. Der beklagte Gebäudeversicherer bestritt das Vorbringen des Klägers und vertrat den Standpunkt, dass es bei hohen Minustemperaturen nicht genüge, die Ventile der Heizkörper in die sogenannte Sternstellung zu bringen.

Landgericht geht von Obliegenheitsverletzung aus

Das Landgericht Aurich vernahm mehrere Zeugen und gab der Klage sodann teilweise statt. Es zeigte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Ferienhaus nicht ausreichend beheizt gewesen sei – die Heizungsanlage habe mit der Einstellung eines „Ferienprogramms“ eine zu geringe Temperatur gehabt – und die Kontrollen durch das von dem Kläger beauftragte Ehepaar (zweimal die Woche) nicht genügt hätten. Der Kläger habe seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag fahrlässig verletzt, weswegen ihm nur 50% der Versicherungsleistung zustehe.

Zweimal wöchentlich erfolgende Kontrolle ausreichend

Dagegen legte der Kläger Berufung beim OLG Oldenburg ein. Dieses änderte das Urteil des Landgerichts und gab der Klage bis auf einen kleinen Teilbetrag statt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Kläger keine vertraglichen Obliegenheiten verletzt habe. Das Ferienhaus sei ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert gewesen. Die Ventile der Heizkörper hätten zumindest auf der sogenannten Sternstufe gestanden und das „Ferienprogramm“ habe eine Frostsicherung enthalten. Die Heizungsanlage sei auch ausreichend kontrolliert worden. Das von dem Kläger beauftragte Ehepaar habe zweimal die Woche in dem Ferienhaus nach dem Rechten gesehen und alles überprüft. Eine Heizungsanlage sei nur so häufig zu kontrollieren, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden könne. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung sei bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 eine zweimal wöchentlich erfolgende Kontrolle ausreichend. Es obliege einem Versicherungsnehmer hingegen nicht, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen könne. (kb)

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.12.2015, Az.: 5 U 190/14