Zum Jahresende 2016 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vorgelegt. Diese soll Sicherungsmaßnahmen verstärken, um die Legalisierung von kriminell erworbenem Kapital zu verhindern. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat in einer Pressemitteilung Stellung dazu bezogen. Kritisch sieht er vor allem, dass der Gesetzentwurf Versicherungsvermittlern mit kleinen Betrieben die gleichen Sorgfaltspflichten auferlegt, wie Großvertrieben mit Millionenumsätzen. Er begrüßt den risikobasierten Ansatz, der bei Vorliegen eines geringen Geldwäscherisikos auch geringere Sorgfaltspflichten risikoangemessen vorsieht.
BVK-Präsident Michael H. Heinz begründet die Ansicht des BVK weiter wie folgt: „Die Versicherungsbranche zählt ohnehin nicht zu den risikobehafteten Branchen, da im Massengeschäft generell Prämienzahlungen nicht in bar erfolgen und die Art der Geschäfte auch bei höheren Prämien, die in aller Regel von einem Bankkonto erfolgen, nachvollziehbar und damit nicht geeignet sind, Geldwäsche zu betreiben. Außerdem erfolgt ein Großteil der Prämienzahlungen per Lastschrifteinzug direkt auf die Konten der Unternehmen, die ihrerseits eine Prüfung vornehmen. Eine weitere Prüfung durch Vermittler ist daher sinnlos.“
BVK kritisiert Ungleichbehandlung von Exklusivvermittlern
Der BVK hält es zudem für unangemessen, dass der Referentenentwurf zum GwG die bestehende Ungleichbehandlung von Exklusivvermittlern beibehalten will. Ausschließlichkeitsagenten, die sich selbst bei den Erlaubnisbehörden haben registrieren lassen, seien Verpflichtete nach dem GwG, während die Einfirmenvertreter, die über das Unternehmen registriert sind, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen seien.
Darüber hinaus empfiehlt der BVK aus Gründen der Einheitlichkeit in der Vermittlerbranche auch Mehrfachagenten und Versicherungsmakler aus dem Anwendungsbereich des GwG zu nehmen. Denn für jene gelte ebenfalls vorwiegend die Bargeldlosigkeit der Geschäfte. Bei den wenigen Bargeldgeschäften von Maklern kann jedoch eine Grenze von maximal 1.000 Euro pro Transaktion gelten, um nicht unter die Sorgfaltspflichten des GwG zu fallen. (tos)
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