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Steuern & Recht
24. Februar 2017
Gemeinsam genutztes Arbeitszimmer pro Person absetzbar

Gemeinsam genutztes Arbeitszimmer pro Person absetzbar

Teilen sich mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer, kann dies von jedem der Nutzer bis zur Obergrenze von 1.250 Euro steuerlich abgesetzt werden. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Fällen entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert, wonach der Freibetrag bislang für alle Personen zusammen galt.

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zur Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro steuerlich geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden und damit seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Damit das Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden kann, muss der Steuerpflichtige allerdings die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllen. Bislang sah das Gericht die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als objektbezogenen Abzug an. Die abziehbaren Aufwendungen waren demnach unabhängig von der Zahl der Personen, die sich das Arbeitszimmer teilen, auf 1.250 Euro beschränkt.

Aufwendungen kann jeder Ehepartner geltend machen

Im ersten Fall (Az.: VI R 53/12) teilten sich die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Die Aufwendungen dafür von jährlich etwa 2.800 Euro ließen Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht gelten, sondern nur einen Betrag von 1.250 Euro, den sie den Klägern je zur Hälfte zuordneten. Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Jedem Steuerpflichtigen, der das Arbeitszimmer nutzt, seien die Aufwendungen hierfür bis zur Obergrenze von 1.250 Euro zu gewähren, wenn für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfüge und die geltend gemachten Aufwendungen getragen habe. Wie der BFH weiter feststellte, seien bei Ehepaaren die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sich das Paar bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer teilt. Das FG hatte im vorliegenden Streitfall allerdings nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Deshalb hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen.

Umfang der beruflichen Tätigkeit entscheidend

Für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer muss feststehen, dass dort überhaupt einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird. Dies hat der BFH im zweiten Fall (Az.: VI R 86/13) untermauert. Der Umfang dieser Tätigkeit muss glaubhaft scheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Auch in diesem Fall hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen, weil das FG dies nicht aufgeklärt hatte. (tk)

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.12.2016, Az.: VI R 53/12

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.12.2016, Az.: VI R 86/13