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13. August 2018
Geschäftsführerversorgung mithilfe von Tantiemeumwandlung

Geschäftsführerversorgung mithilfe von Tantiemeumwandlung

Was die Geschäftsführerversorgung betrifft, hat das BRSG nur wenig Veränderung gebracht. Was Vermittler ihren Kunden anbieten können, ist eine steuergünstige Tantiemeumwandlungsmöglichkeit zugunsten einer beitragsorientierten Pensionszusage. Die NÜRNBERGER bietet hierfür ein entsprechendes Modell. wie Dominik Stadelbauer, Leitung Marktmanagement Firmen bei der NÜRNBERGER Versicherung berichtet.

Zu Beginn des Jahres ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des neuen Gesetzes war es, die betriebliche Altersversorgung weiter zu verbreiten – insbesondere in KMU. Auf die Unterstützung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen legte der Gesetzgeber dabei besonderen Wert.

Im Rahmen des BRSG wurde dafür eine neue Fördermöglichkeit für Arbeitgeber geschaffen: Zahlt dieser einen jährlichen Arbeitgeberbeitrag zwischen 240 und 480 Euro, so erhält er 30% des Beitrags über die vom Unternehmen abzuführende Lohnsteuer zurück. Diese Förderung kann der Arbeitgeber jedoch nur für Arbeitnehmer mit einem maximalen monatlichen Bruttogehalt von 2.200 Euro beanspruchen. Damit kommt das neue Gesetz bei einem Eintritt in die bAV ab 2018 nicht den Durchschnitts- oder Besserverdienern zugute. Betrachtet man beispielsweise die Zielgruppe der Besserverdiener oder der Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer Kapitalgesellschaft, so bleiben die Neuerungen durch das BRSG überschaubar. So wurde lediglich der steuerfreie Förderrahmen der Beitragsbemessungsgrenze nach § 3 Nr. 63 EStG von 4% auf 8% angehoben.

Dafür entfällt allerdings der zusätzliche Förderbetrag von 1.800 Euro, den Arbeitnehmer ohne eine pauschal besteuerte Direktversicherung nach § 40b EStG in der aktiven Ansparung nutzen konnten. Im Vergleich zu 2017 führt die Neuregelung für Arbeitnehmer ohne pauschalbesteuerte Direktversicherung zu einer Erhöhung des steuerfreien Rahmens um rund 1.392 Euro (2018: 6.240 Euro vs. 2017: 4.848 Euro). Für besser verdienende Arbeitnehmer ist das sicherlich ein interessanter Betrag, um steuerfrei fürs Alter vorzusorgen. Bei Normalverdienern bleibt leider der Wermutstropfen, dass sich § 3 Nr. 63 EStG nur steuerlich, nicht aber auf die Sozialversicherung auswirkt.

Versorgungslücken schließen

Somit ist bei größeren Versorgungslücken auch künftig eine Kombination mit weiteren Produkten notwendig, um Arbeitnehmern eine optimale und angemessene Absicherung garantieren zu können. Am weitesten verbreitet ist dabei die Ergänzung der Altersversorgung um eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Dieser können grundsätzlich steuerlich unbegrenzt Beiträge zugewendet werden. Da die Unterstützungskasse die Versorgungszusage ausfinanziert, muss der Arbeitgeber selbst keine Rückstellungen bilden oder die Rückdeckungsversicherung bilanzieren. Besonders geeignet ist dieses Konzept also für Unternehmen, die keine Auswirkungen auf die Bilanz wünschen. Hierbei wird allerdings ein laufender gleichbleibender oder jährlich steigender Beitrag zugunsten der Rückdeckungsversicherung benötigt. Das Unternehmen muss sich somit langfristig binden und kann die Beiträge nur in Ausnahmefällen reduzieren.

Gerade im heutigen Geschäftsumfeld bereitet diese langfristige Verpflichtung vielen Unternehmen Schwierigkeiten. Denn bei der Vergütung eines Geschäftsführers ist es üblich, ihn am Erfolg oder Misserfolg „seines“ Unternehmens zu beteiligen. Im Jahr 2015 machten Tantiemen bereits rund 22% der Gesamtvergütung eines Geschäftsführers aus. Auch hier können die schwankenden Gehaltsbestandteile in die Versorgung einbezogen werden. Eine flexible Tantiemeumwandlung ist in der rückgedeckten Unterstützungskasse jedoch nicht möglich, da darüber keine Versorgung gegen Einmalbeiträge zugesagt werden darf. Als Durchführungsweg für die lohnsteuerfreie Umwandlung kommt letztlich nur die klassische Pensionszusage infrage. Aufgrund des 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) wird diese Form der bAV aber in der Öffentlichkeit negativ wahrgenommen. Um ihre Bilanzen nicht zu belasten, wollen viele Unternehmen die klassischen Pensionszusagen eher auslagern als neue zusagen. Allerdings gibt es eine Form der Pensionszusage, die durch das BilMoG aufgewertet wurde: die beitragsorientierte Pensionszusage.

Beitragsorientierte Leistungszusagen

Der Geschäftsführer verzichtet hier zugunsten einer beitragsorientierten Leistungszusage auf die Tantieme. Stattdessen wird ein Einmalbeitrag in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt. Alle Risiken wie Verzinsung, Tod oder Invalidität werden auf den Versicherer ausgelagert. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer. Er erhält im Versorgungsfall alle Leistungen und kann daraus eins zu eins die Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllen. Die in der Pensionszusage abgedeckten Versorgungsleistungen entsprechen dabei immer exakt den Leistungen der Versicherung. Nachfinanzierungsrisiken entstehen nicht, da die Leistungen aus der beitragsorientierten Zusage vom Versicherer getragen werden. Und das Beste daran: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in jedem Jahr aufs Neue entscheiden, ob sie eine Tantieme als einen Versorgungsbaustein verwenden wollen oder die Zahlung anderweitig benötigt wird.

Diese für den Arbeitgeber haftungsarme Art der Pensionszusage belohnt auch der Gesetzgeber in der Handelsbilanz. Denn Verpflichtungen aus beitragsorientierten Pensionszusagen werden stets in Höhe des Aktivwerts der Rückdeckungsversicherung beurteilt. Es entsteht somit ein Gleichlauf zwischen der Aktiv- und Passivseite der Bilanz. Wird die Rückdeckungsversicherung verpfändet, schreibt das Handelsrecht zwingend die Saldierung beider Positionen vor. Ein Ausweis in der Handelsbilanz entfällt damit gänzlich.

Der Konzepttarif der NÜRNBERGER

Zur steuerlich optimalen Gestaltung bietet die NÜRNBERGER für ihr Tantiemeumwandlungsmodell „Bonus-Vorsorge-Flex“ den Konzepttarif in der Rückdeckung an. Die besondere steuerliche Effizienz des Konzepttarifs ergibt sich durch den „flachen“ Aktivwertverlauf. Während der garantierte Rechnungszins beim Konzepttarif zugunsten einer besonderen Kapitalanlage auf 0,25% reduziert ist, werden die darüber hinaus erwirtschafteten Kapitalerträge erst zum Laufzeitende in Form des Schlussüberschusses dem Vertrag gutgeschrieben. Darüber hinaus profitiert der Geschäftsführer durch die überdurchschnittlich hohe Wertentwicklung seit Einführung des Konzepttarifs 1995. Die deklarierte Gesamtverzinsung für das Jahr 2018 entspricht dem langjährigen Durchschnitt von 6,6%.

Fazit

Das BRSG ändert an der Herangehensweise in der Beratung zum Thema der Geschäftsführerversorgung nur wenig. Die Umwandlungsmöglichkeit der Tantieme zugunsten einer beitragsorientierten Pensionszusage sollten regelmäßiger Bestandteil einer Versorgungsberatung sein, um alle Möglichkeiten einer steueroptimierten, flexiblen Versorgung zu nutzen und sich als professioneller bAV-Berater auszuzeichnen.

Dieser Artikel ist auch in der Sonderedition „betriebliche Versorgung“ nachzulesen.