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25. April 2018
Gesetzlich unfallversichert beim Aufstellen einer Wühlmausfalle

Gesetzlich unfallversichert beim Aufstellen einer Wühlmausfalle

Das Sozialgericht Münster hat in einem Gerichtsbescheid zu einem Streitfall mitgeteilt, dass ein Landwirt beim Aufstellen einer Wühlmausfalle gesetzlich unfallversichert ist.

In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster zu einem Streitfall heißt es, dass ein Landwirt beim Aufstellen einer Wühlmausfalle gesetzlich unfallversichert ist. Im betreffenden Fall dreht es sich um ein Wühlmaus-Selbstschussgerät. Löst sich beim Aufstellen dieses Gerätes ein Schuss aus der Falle und erleidet der Landwirt dadurch ein Knalltrauma, besteht Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die vom Landwirt beantragten Kosten einer sogenannten hyperbaren Sauerstofftherapie (Einatmen von reinem Sauerstoff unter erhöhtem Umgebungsdruck) muss der Unfallversicherungsträger allerdings nicht erstatten, da zudem die Wirksamkeit der Sauerstofftherapie nicht hinreichend nachgewiesen ist. Das hat das Sozialgericht Münster entschieden. Die Klage eines Warendorfer Landwirts auf Erstattung der Therapiekosten in Höhe von etwa 2.600 € ist damit abgewiesen worden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (kk)

SG Münster, Gerichtsbescheid vom 05.04.2018, Az.: S 3 U 11/16